Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Zunächst ist kaum vorstellbar, dass die nach Abschluss des schriftlichen Vertrages getroffenen Zahlungsvereinbarungen im Wege einer Darlehenskonstruktion ohne Wissen und Willen des Klägers erfolgt sind. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die - bindend festgestellte - Rückzahlung von EUR 145.000 (nach Umrechnung des Schilling-Betrages von S 2,000.000) nur eine Teilzahlung von insgesamt EUR 145.345,67 darstellt, ergibt sich daraus noch keine unmittelbare Konsequenz für den Vertrag, zumal Rücktritt wegen Verzugs gar nicht behauptet wurde.
Auch wenn man vom Folgegeschehen abstrahieren wollte, wäre dem Standpunkt des Klägers nicht gedient. Schon die Umstände des Vertragsabschlusses, insbesondere die dem Kläger gemachte Mitteilung, dass der Beklagte erst nach Verkauf eines Hauses in der Lage sein werde, den Kaufpreis zu begleichen, sind als wesentliches Indiz für eine vereinbarte Stundung zu werten. Selbst wenn man eine Stundungsvereinbarung außer Betracht lassen wollte, führt die mangelnde Erwähnung eines Fälligkeitszeitpunkts keineswegs zur Unbestimmtheit des Vertrags. Mangels anderer Vereinbarung kann nämlich der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich - in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes - fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt (8 Ob 1517/91; Aicher in Rummel ABGB I3 § 1062 Rz 10).Auch wenn man vom Folgegeschehen abstrahieren wollte, wäre dem Standpunkt des Klägers nicht gedient. Schon die Umstände des Vertragsabschlusses, insbesondere die dem Kläger gemachte Mitteilung, dass der Beklagte erst nach Verkauf eines Hauses in der Lage sein werde, den Kaufpreis zu begleichen, sind als wesentliches Indiz für eine vereinbarte Stundung zu werten. Selbst wenn man eine Stundungsvereinbarung außer Betracht lassen wollte, führt die mangelnde Erwähnung eines Fälligkeitszeitpunkts keineswegs zur Unbestimmtheit des Vertrags. Mangels anderer Vereinbarung kann nämlich der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich - in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes - fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt (8 Ob 1517/91; Aicher in Rummel ABGB I3 Paragraph 1062, Rz 10).
Auch das Vorliegen eines (versteckten) Dissenses hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 72/60) genauso vertretbar verneint, wie es die Judikatur zur Lehre von der Geschäftsgrundlage richtig anwendet (RIS-Justiz RS0017453). Ein Grundsatz, dass - auch günstige - Verkäufe im Angehörigenkreis nur unter der Prämisse erfolgen, dass der Kaufgegenstand nicht an Dritte weitergegeben wird, ist in dieser Allgemeinheit nicht existent. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Auch das Vorliegen eines (versteckten) Dissenses hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 72/60) genauso vertretbar verneint, wie es die Judikatur zur Lehre von der Geschäftsgrundlage richtig anwendet (RIS-Justiz RS0017453). Ein Grundsatz, dass - auch günstige - Verkäufe im Angehörigenkreis nur unter der Prämisse erfolgen, dass der Kaufgegenstand nicht an Dritte weitergegeben wird, ist in dieser Allgemeinheit nicht existent. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.