Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** KG, *****, vertreten durch Mag. Herbert Juri und Mag. Thomas Schuster, Rechtsanwälte in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei R***** L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 7.602,12 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Juli 2016, GZ 2 R 105/16t-122, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Villach vom 8. März 2016, GZ 16 C 221/12y-118, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,46 EUR (darin 138,56 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Infolge Konkurses über das Vermögen der Klägerin war das Verfahren von 20. 1. 2015 bis 16. 6. 2015 unterbrochen. Am 14. 7. 2015 wurde die Klägerin aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO fest, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei. Die Klägerin sei nach wie vor parteifähig.Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO fest, dass die Klagsforderung nicht verjährt sei. Die Klägerin sei nach wie vor parteifähig.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung nicht Folge gegeben. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO liege nicht vor, weil die Parteifähigkeit der Klägerin noch gegeben sei. Es liege keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung nicht Folge gegeben. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO liege nicht vor, weil die Parteifähigkeit der Klägerin noch gegeben sei. Es liege keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob ein durch Inkassozession abgetretener Anspruch bei Beurteilung der Parteifähigkeit einer bereits gelöschten Personengesellschaft noch als deren Vermögen gewertet werden kann.
Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an.Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Wird – wie hier – vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (hier wegen behaupteter fehlender Prozessvoraussetzung mangels Parteifähigkeit der Klägerin [RIS-Justiz RS0110705; RS0035043]) verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der – auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde – absolut unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405 [T48, T49]).Wird – wie hier – vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (hier wegen behaupteter fehlender Prozessvoraussetzung mangels Parteifähigkeit der Klägerin [RIS-Justiz RS0110705; RS0035043]) verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO, der – auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde – absolut unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405 [T48, T49]).
Andere Rechtsfragen, die eine Zulässigkeit der Revision begründen könnten, zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf.
Die Zurückweisung der ordentlichen Revision konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). Die Zurückweisung der ordentlichen Revision konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der ERV-Zuschlag beträgt hier 2,10 EUR (§ 23a RATG). Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der ERV-Zuschlag beträgt hier 2,10 EUR (Paragraph 23 a, RATG). Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00063.16D.1129.000
Dokumentnummer
JJT_20161129_OGH0002_0090OB00063_16D0000_000