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Entscheidung 9 Ob 64/02f×

Entscheidung 9 Ob 64/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob64/02f

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, United Kingdom, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann D***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 56.227,08 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2002, GZ 1 R 189/01x-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, dass der Transportversicherer der klagenden Partei dem Auftraggeber den Schaden (Verlust des Frachtgutes bei einem Unterfrachtführer) ersetzte, nachdem die klagende Partei rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden war. Damit ist aber klar, dass der Versicherer im Verhältnis zum geschädigten Auftraggeber keine eigene Schuld, sondern diejenige der klagenden Partei beglich. Somit kann weder der Schadenseintritt noch die Zahlung der Regress nehmenden klagenden Partei zweifelhaft sein, sodass es auf die Drittschadensliquidationsmöglichkeit (vor einer Zahlung: RIS-Justiz RS0033092, insbes die RSpr seit SZ 69/266) nicht mehr ankommt. Da die beklagte Partei den Legalzessionseinwand schon im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten hat, könnte sich - auf Grund des anzuwendenden österreichischen Rechts - allenfalls die Frage eines Vorteilsausgleichs stellen. Hiezu hat aber das Berufungsgericht die vertretbare Rechtsauffassung geäußert, dass die beklagte Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht (RIS-Justiz RS0036710) nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag.

Anmerkung

E66876 9Ob64.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00064.02F.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_0090OB00064_02F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung