Begründung:
Die Beklagte war Hausverwalter der Liegenschaft der Klägerin. Nach einer Aufforderung des Rauchfangkehrers, wegen Brandgefahr den Dachboden des Hauses entrümpeln zu lassen, holte sie einen Kostenvorschlag eines Entrümpelungsunternehmens ein, in dem die Entrümpelung um insgesamt S 179.070,- angeboten wurde. Da diese Summe dem Geschäftsführer der Beklagten zu hoch erschien, holte er telefonisch ein Gegenangebot der D*****KG (in der Folge: KG) ein. Ein Mitarbeiter der KG besichtigte den Dachboden und erklärte, dass die Entrümpelung rund S 110.000,- netto kosten werde, worauf eine Mitarbeiterin der Beklagten der KG den Auftrag erteilte. Die Entrümpelungsarbeiten wurden von der Beklagten nicht dauernd beaufsichtigt; die mit der Angelegenheit befasste Mitarbeiterin war einmal während der Entrümpelungsarbeiten im Haus anwesend und begutachtete den Dachboden nach deren Beendigung. Ein Miteigentümer, dem in diesem Zeitraum die Hausbesorgertätigkeiten übertragen waren, unterfertigte die ihm von der KG vorgelegten Arbeitsbestätigungen. Da sich in der (mindestens) dreistöckigen Liegenschaft kein Aufzug befindet, mussten die Mitarbeiter der KG die Entrümpelung unter Verwendung von Butten durchführen. Für den Abtransport der Ablagerungen waren fünf Muldentransporte erforderlich. Für die Bereitstellung und den Transport inklusive der Entsorgung des Muldeninhaltes wurde der KG vom damit beauftragten Unternehmen jeweils S 4.600,- netto in Rechnung gestellt.
Die KG stellte der Klägerin auf der Grundlage ihrer üblichen Stundensätze für Partie- und Helferstunden für die Entrümpelung zunächst EUR 9.407,93 in Rechnung, gewährte aber - nach Beanstandung der Rechnung durch einige Miteigentümer - über Ersuchen der Beklagten einen Nachlass von EUR 1.744,15.
Die Mitarbeiterin der Beklagten hatte die rechnerische Richtigkeit der Rechnung und die Übereinstimmung mit den Arbeitsbestätigungen geprüft. Es ist nicht feststellbar, dass sie wusste, dass der Miteigentümer, der die Arbeitsbestätigungen unterfertigt hatte, nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und die Arbeitsbestätigungen nicht geprüft hatte.
Der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten ist Kommanditist der KG und überdies alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der D***** GmbH, die wiederum die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.
Zu 5 Cg 24/01p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien machte die auch hier klagende Partei gegen einen Miteigentümer verschiedene Rückstände geltend. Nachdem sie ihr ursprüngliches Begehren eingeschränkt und vom beklagten Wohnungseigentümer Zahlungen erhalten hatte, schränkte sie das Klagebegehren auf Kosten ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 11. 12. 2002 der Klägerin nur einen Teil der verzeichneten Verfahrenskosten zu. Unter Hinweis auf § 273 ZPO setzte es die angemessenen Entrümpelungskosten der KG mit 50 % des bereits reduzierten Rechnungsbetrages fest. Beweisergebnisse sprächen nämlich dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen überhöht seien. Der Aufwand, der mit den beantragten Beweisaufnahmen zur Höhe des angemessenen Rechnungsbetrags verbunden wäre, stehe jedoch in keinem Verhältnis zum zuletzt maßgebenden Streitwert.Zu 5 Cg 24/01p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien machte die auch hier klagende Partei gegen einen Miteigentümer verschiedene Rückstände geltend. Nachdem sie ihr ursprüngliches Begehren eingeschränkt und vom beklagten Wohnungseigentümer Zahlungen erhalten hatte, schränkte sie das Klagebegehren auf Kosten ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 11. 12. 2002 der Klägerin nur einen Teil der verzeichneten Verfahrenskosten zu. Unter Hinweis auf Paragraph 273, ZPO setzte es die angemessenen Entrümpelungskosten der KG mit 50 % des bereits reduzierten Rechnungsbetrages fest. Beweisergebnisse sprächen nämlich dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen überhöht seien. Der Aufwand, der mit den beantragten Beweisaufnahmen zur Höhe des angemessenen Rechnungsbetrags verbunden wäre, stehe jedoch in keinem Verhältnis zum zuletzt maßgebenden Streitwert.
Der Beklagten wurde im eben genannten Verfahren von beiden daran beteiligten Parteien der Streit verkündet. Sie trat dem Verfahren allerdings nicht bei.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Ersatz der zu viel an die KG gezahlten Entrümpelungskosten von EUR 3.831,89 und den Ersatz des Kostenschadens in der Höhe von EUR 2.140,68, den die Klägerin im Vorprozess dadurch erlitten habe, dass sie mit einem Teil der geltend gemachten Entrümpelungskosten nicht durchgedrungen sei. Die Beklagte hätte als ordentlicher und getreuer Verwalter erkennen müssen, dass die Entrümpelungskosten überhöht in Rechnung gestellt worden seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Hinweis auf die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung erachtete es sich an die Ausführungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien im Vorprozess über die Höhe der angemessenen Entrümpelungskosten gebunden, vertrat aber die Rechtsauffassung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der KG kein Verstoß gegen ihre Pflichten als Hausverwalter vorzuwerfen sei. Die damit betraute Mitarbeiterin der Beklagten habe aufgrund der unterschriebenen Arbeitsbestätigungen, der unbedenklichen Rechnungen des beigezogenen Subunternehmens (für Muldentransporte) und des eigenen persönlichen Eindrucks bei der Besichtigung des Dachbodens während und nach der Durchführung der Arbeiten von der Korrektheit der Rechnung ausgehen können. Für ein Verschulden der Beklagten fehle es daher an Anhaltspunkten. Auch bei der Auftragsvergabe habe die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. § 20 Abs 4 1. Satz WEG 2002, der die Beklagte angesichts ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit der KG zur Information der Miteigentümer verpflichtet hätte, sei erst nach dem hier maßgebenden Sachverhalt in Kraft getreten. Zudem habe die Beklagte ohnedies zwei Kostenvoranschläge eingeholt und den Auftrag dem billigeren Anbieter erteilt.Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Ersatz der zu viel an die KG gezahlten Entrümpelungskosten von EUR 3.831,89 und den Ersatz des Kostenschadens in der Höhe von EUR 2.140,68, den die Klägerin im Vorprozess dadurch erlitten habe, dass sie mit einem Teil der geltend gemachten Entrümpelungskosten nicht durchgedrungen sei. Die Beklagte hätte als ordentlicher und getreuer Verwalter erkennen müssen, dass die Entrümpelungskosten überhöht in Rechnung gestellt worden seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Hinweis auf die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung erachtete es sich an die Ausführungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien im Vorprozess über die Höhe der angemessenen Entrümpelungskosten gebunden, vertrat aber die Rechtsauffassung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der KG kein Verstoß gegen ihre Pflichten als Hausverwalter vorzuwerfen sei. Die damit betraute Mitarbeiterin der Beklagten habe aufgrund der unterschriebenen Arbeitsbestätigungen, der unbedenklichen Rechnungen des beigezogenen Subunternehmens (für Muldentransporte) und des eigenen persönlichen Eindrucks bei der Besichtigung des Dachbodens während und nach der Durchführung der Arbeiten von der Korrektheit der Rechnung ausgehen können. Für ein Verschulden der Beklagten fehle es daher an Anhaltspunkten. Auch bei der Auftragsvergabe habe die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Paragraph 20, Absatz 4, 1. Satz WEG 2002, der die Beklagte angesichts ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit der KG zur Information der Miteigentümer verpflichtet hätte, sei erst nach dem hier maßgebenden Sachverhalt in Kraft getreten. Zudem habe die Beklagte ohnedies zwei Kostenvoranschläge eingeholt und den Auftrag dem billigeren Anbieter erteilt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verneinte die vom Erstgericht angenommene Bindungswirkung der im Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgenommenen Festsetzung der angemessenen Entrümpelungskosten, weil die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung aus anderen Gründen erfolgt sei. Im Übrigen brauche auf die Frage, ob der Beklagten ein Pflichtenverstoß bzw ein Verschulden vorzuwerfen sei, nicht eingegangen werden, weil die Beklagte zu Recht geltend gemacht habe, dass die Klägerin durch die Unterlassung der Klageführung gegen die KG gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Schon aus diesem Grund sei das Ersturteil zu bestätigen.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil gesicherte Rechtsprechung zur Frage, ob die Schadensminderungspflicht auch die aktive Rechtsverfolgung durch Klageeinbringung umfasse, ebenso fehle, wie zur Frage, ob die Grundsätze der Entscheidung 1 Ob 2123/96d über die Bindungswirkung materiell rechtskräftiger Zivilurteile auch auf einen (nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten in Urteilsform ergangenen) Kostenbestimmungsbeschluss anzuwenden seien.