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Entscheidung 9 Ob 66/11p×

Entscheidung 9 Ob 66/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039991 Rechtssatz 21.12.1960Zivilrecht
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine W …
RS0044526 Rechtssatz 25.11.1964Zivilrecht
Dieser Wiederaufnahmsgrund setzt nicht voraus, daß das angefochtene Urteil ausschließlich auf die nunmehr als falsch festgestellte Zeugenaussage gestützt wird, vielmehr genügt es, wenn es auch nur teilweise darauf gegründet ist (Neumann, 2 Bd S 1412, ZBl 19 …
RS0044533 Rechtssatz 29.05.1953Zivilrecht
Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.
RS0044558 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage erg …
RS0044577 Rechtssatz 11.12.1929Zivilrecht
Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die wissentlich falsche Aussage.
RS0044619 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufentha …
RS0118709 Rechtssatz 29.03.2004Zivilrecht
Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.