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Entscheidung 9 Ob 67/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob67/04z

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hannelore P*****, Rechtsanwältin, *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft des am 20. November 1998 verstorbenen Dr. H***** S*****, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Viehböck, Breiter, Schenk & Nau, Rechtsanwälte in Mödling, wegen EUR 110.479,21 sA (eingeschr.) und Herausgabe (Streitwert EUR 18.800), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2004, GZ 3 R 207/03p-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandene oder erst durch diese entstehende Forderungen sind zwar nach Paragraph 20, KO von der Aufrechnung ausgenommen, doch sind gem Paragraph 19, Absatz 2, KO sowohl betagte als auch bedingte Forderungen Gegenstand der Aufrechnung im Konkurs (ÖBA 1997/632, SZ 56/128 uva).

Bereits mit dem Blankowechselakzept des später verstorbenen Dr. H***** S***** wurde einer solche bedingte Forderung iSd Paragraph 16, KO begründet (RdW 1988, 319). Diese Verpflichtung war keineswegs rein abstrakt, sondern entsprach der mit der Wechselerklärung erfolgten, anfechtungsfesten Sicherungsabrede mit der Beklagten. Das nachträgliche Ausfüllen des Blankowechsels (als Bedingungseintritt) kann daher weder als „Unterlaufen von Aufrechnungsvorschriften der Konkursordnung" noch als „Reparatur unerlaubter Rechtshandlungen" angesehen werden, sondern entsprach den Vereinbarungen betreffend die durch den Konkurs der „G*****" (als Kreditnehmerin) eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung.

Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Der Beklagten wurde die Einbringung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der notwendigen Rechtsverteidigung und begründet daher auch keinen Kostenersatzanspruch.

Textnummer

E76914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00067.04Z.0406.000

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20050406_OGH0002_0090OB00067_04Z0000_000

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