Entscheidung 9 Ob 67/05a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Mag. Herwig B*****, p.A. *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. November 2005, GZ 12 R 237/05v-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Oktober 2005, GZ 31 Nc 21/05k-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die vom Ablehnungswerber erklärte Ablehnung aller Richter des zuständigen Rekurssenates zurückgewiesen wurde.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist - auch im Außerstreitverfahren - gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; RS00098751; zuletzt etwa 5 Ob 263/04v; 3 Ob 40/05m).Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist - auch im Außerstreitverfahren - gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; RS00098751; zuletzt etwa 5 Ob 263/04v; 3 Ob 40/05m).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00067.05A.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20051216_OGH0002_0090OB00067_05A0000_000
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