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Entscheidung 9 Ob 67/06b×

Entscheidung 9 Ob 67/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob67/06b

Entscheidungsdatum

12.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, Josef Wichner Straße 2, 3500 Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien, 1.) Herbert P*****, ÖBB-Bediensteter, ***** und 2.) Nina R*****, Reinigungskraft, *****, diese vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Ehenichtigerklärung nach Paragraph 23, EheG, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 10. Mai 2006, GZ 2 R 47/06h-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich mit den von der Zweitbeklagten - gemäß Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO ohne Verstoß gegen ein Neuerungsverbot - erst mit der Berufung geltend gemachten und vorgelegten Beweismitteln (Urkunden und Fotos) auseinandergesetzt und gelangte im Rahmen der unüberprüfbaren Beweiswürdigung zum Entschluss, dass diese nicht geeignet sind, die Feststellungen des Erstgerichts zu erschüttern. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagten niemals die Absicht hatten, mitsammen eine Ehe zu führen (AS 64 unten, AS 65 vorl Absatz). Damit ist eindeutig klar, dass diese Absicht auch im relevanten Zeitpunkt der Eheschließung (RIS-Justiz RS0056026) nicht bestand. Worin daher eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gelegen sein soll, bleibt unerfindlich.

Anmerkung

E81527 9Ob67.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00067.06B.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20060712_OGH0002_0090OB00067_06B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung