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Entscheidung 9 Ob 67/07d×

Entscheidung 9 Ob 67/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob67/07d

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieghilde F*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ayhan G*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2007, GZ 39 R 149/07m-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in seiner Berufung die Relevanz des übergangenen Beweismittels nicht dargelegt, ist nicht unvertretbar. Die für die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erforderliche Behauptung der Erheblichkeit des Mangels (Zechner in Fasching/Konecny, Paragraph 496, Rz 35 - 37) kann weder durch die vom Sachverhalt losgelöste Behauptung, der Mangel sei abstrakt zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung geeignet, noch durch rechtliche Wertungen (hier: es liege kein unleidliches Verhalten vor) ersetzt werden.

Der Frage, ob Beschimpfungen den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG verwirklichen, kommt keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984). Nichts anderes gilt für die Frage, ob eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Beide Fragen hat das Berufungsgericht in keineswegs unvertretbarer Weise gelöst. Die Ausführungen des Revisionswerbers zu der seiner Ansicht nach günstigen Zukunftsprognose lassen den Umstand außer Betracht, dass sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch nach der Zustellung der Aufkündigung zumindest ein weiterer Vorfall ereignet hat. Dass diese Feststellungen widersprüchlich sind, trifft nicht zu.

Anmerkung

E85953 9Ob67.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.641 = MietSlg 59.656 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00067.07D.1128.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20071128_OGH0002_0090OB00067_07D0000_000

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