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Entscheidung 9 Ob 67/15s×

Entscheidung 9 Ob 67/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob67/15s

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Peter Schartner, Rechtsanwalt in Eben in Pongau, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 49.800 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. August 2015, GZ 3 R 103/15k-22, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juni 2015, GZ 10 Cg 23/13k-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den klagezurückweisenden Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die von der Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Salzburg abwies. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Beklagten am 7. 9. 2015 zugestellt. Der Beklagte erhob erst am 30. 9. 2015 einen ordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (2 Ob 139/13z; 9 Ob 19/14f ua). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Vier Wochen sind es seit der ZVN 2009 nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO; 4 Ob 119/13y; 9 Ob 19/14f mwN; RIS-Justiz RS0127522). Die Zurückweisung der Klage und die Verwerfung eines Zurückweisungsantrags (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in der Fassung vor der ZVN 2009) fallen seither unter die allgemeine Regelung (4 Ob 119/13y; 9 Ob 19/14f; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO12 [2015] 536). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher auch im vorliegenden Fall 14 Tage, sie endete am 21. 9. 2015. Aus diesem Grund ist der erst am 30. 9. 2015 eingebrachte Revisionsrekurs der Beklagten als verspätet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat vergleiche 4 Ob 210/10a mwN).

Textnummer

E113050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00067.15S.1126.000

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20151126_OGH0002_0090OB00067_15S0000_000