[5] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO): [5] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):
[6] 1. Die behaupteten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor:
[7] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO erschöpfend und keiner Analogie zugänglich (RS0042903 [T3]; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 503 ZPO Rz 4). Auch durch die EMRK, mit deren Verletzung gegen Art 6 Abs 1 (überlange Verfahrensdauer) der Beklagte ihren Nichtigkeitsgrund begründet, werden die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht nicht erweitert (RS0075021). [7] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO erschöpfend und keiner Analogie zugänglich (RS0042903 [T3]; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 4). Auch durch die EMRK, mit deren Verletzung gegen Artikel 6, Absatz eins, (überlange Verfahrensdauer) der Beklagte ihren Nichtigkeitsgrund begründet, werden die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht nicht erweitert (RS0075021).
[8] 1.2. Ein Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO liegt richtigerweise ua dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nichtig ist die Entscheidung also auch dann, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Berufungsgericht inhaltlich die Begründung des – mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 10. 2021 wegen Befangenheit an der Berufungsentscheidung mitwirkender Richter des Landesgerichts Eisenstadt – als nichtig aufgehobenen Berufungsurteils übernommen hat, macht die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht unüberprüfbar. [8] 1.2. Ein Verstoß gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall ZPO liegt richtigerweise ua dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nichtig ist die Entscheidung also auch dann, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Berufungsgericht inhaltlich die Begründung des – mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 10. 2021 wegen Befangenheit an der Berufungsentscheidung mitwirkender Richter des Landesgerichts Eisenstadt – als nichtig aufgehobenen Berufungsurteils übernommen hat, macht die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht unüberprüfbar.
[9] 2.1. Nach § 879 ABGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Einen derartigen Verstoß vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit der Beklagte seinen Rechtsausführungen zugrunde legt, dass die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 zwischen der Klägerin und der „mittlerweile untergegangenen“ Wahlpartei „L*“ abgeschlossen wurden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach diese Vereinbarungen zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurden. Seine weiteren Überlegungen, wonach die „gesetzwidrige“ Vertragsauslegung des Berufungsgerichts zu einem (sittenwidrigen) Vertrag zu Lasten Dritter führe, sind nicht zielführend, weil der Beklagte kein Dritter, sondern eben Vertragspartei ist. [9] 2.1. Nach Paragraph 879, ABGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Einen derartigen Verstoß vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit der Beklagte seinen Rechtsausführungen zugrunde legt, dass die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 zwischen der Klägerin und der „mittlerweile untergegangenen“ Wahlpartei „L*“ abgeschlossen wurden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach diese Vereinbarungen zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurden. Seine weiteren Überlegungen, wonach die „gesetzwidrige“ Vertragsauslegung des Berufungsgerichts zu einem (sittenwidrigen) Vertrag zu Lasten Dritter führe, sind nicht zielführend, weil der Beklagte kein Dritter, sondern eben Vertragspartei ist.
[10] 2.2. Dass die Streitteile mit dem Wahlbündnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben, ist unstrittig. Weshalb die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 einen unerlaubten Zweck verfolgen sollten, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargestellt und ist auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts für den Senat auch nicht erkennbar (zur Zulässigkeit interner Aufteilungen von Parteienförderungen Zögernitz/Lenzhofer [2013] Politische Parteien – Recht und Finanzierung, § 1 PartFörG Rz 8). Aus diesem Gesellschaftsverhältnis macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung mit diesem, geltend und (zu Recht) keine actio pro socio iSd § 1188 ABGB (9 Ob 81/16a). [10] 2.2. Dass die Streitteile mit dem Wahlbündnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben, ist unstrittig. Weshalb die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 einen unerlaubten Zweck verfolgen sollten, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargestellt und ist auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts für den Senat auch nicht erkennbar (zur Zulässigkeit interner Aufteilungen von Parteienförderungen Zögernitz/Lenzhofer [2013] Politische Parteien – Recht und Finanzierung, Paragraph eins, PartFörG Rz 8). Aus diesem Gesellschaftsverhältnis macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung mit diesem, geltend und (zu Recht) keine actio pro socio iSd Paragraph 1188, ABGB (9 Ob 81/16a).
[11] 3. Soweit der Revisionswerber behauptet, er habe keine Parteienförderungsmittel vom Land * erhalten, ignoriert er abermals die für den Obersten Gerichtshof bindenden (gegenteiligen) Feststellungen des Erstgerichts. Ob der beklagte Verein zu Recht (für das Wahlbündnis) eine Parteienförderung im Sinne
des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetzes (Bgld PaFöG 2012) erhalten hat, muss hier nicht näher untersucht werden. Auf die Entscheidung 1 Ob 57/17i ist daher nicht weiter einzugehen. Rechtlich unmöglich iSd § 878 Satz 1 ABGB sind die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 der Streitteile als Gesellschafter des Wahlbündnisses über die Aufteilung allenfalls lukrierender Parteienförderungen aber keineswegs. [11] 3. Soweit der Revisionswerber behauptet, er habe keine Parteienförderungsmittel vom Land * erhalten, ignoriert er abermals die für den Obersten Gerichtshof bindenden (gegenteiligen) Feststellungen des Erstgerichts. Ob der beklagte Verein zu Recht (für das Wahlbündnis) eine Parteienförderung im Sinne, des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetzes (Bgld PaFöG 2012) erhalten hat, muss hier nicht näher untersucht werden. Auf die Entscheidung 1 Ob 57/17i ist daher nicht weiter einzugehen. Rechtlich unmöglich iSd Paragraph 878, Satz 1 ABGB sind die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 der Streitteile als Gesellschafter des Wahlbündnisses über die Aufteilung allenfalls lukrierender Parteienförderungen aber keineswegs.
[12] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [12] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). [13] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).