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Entscheidung 9 Ob 67/22a×

Entscheidung 9 Ob 67/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob67/22a

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei T*, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verein „B*“, *, vertreten durch Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 11.300 EUR sA (AZ 5 C 347/18k) und 11.300 EUR sA (AZ 5 C 348/18g), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. Mai 2022, GZ 58 R 50/22h-110, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 18. November 2019, GZ 5 C 347/18k-89 (5 C 348/18g), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin, eine politische Partei, und der beklagte Verein (damals unter einem anderen Namen), der die Kandidatur der gleichnamigen Wahlbewegung ua bei Landtagswahlen unterstützte, schlossen am 17. 3. 2015 ein Wahlbündnis welches ein gemeinsames Antreten bei der burgenländischen Landtagswahl 2015 zum Inhalt hatte. Die Streitteile vereinbarten darin ua, dass zwei Drittel, der vom Wahlbündnis bezogenen Fördergelder (Wahlkampfkostenrefundierung bzw Parteienförderung) dem Beklagten zukommen soll und ein Drittel an die Klägerin zu bezahlen ist.

[2]                  Das Land * zahlte an den Beklagten beginnend mit 1. 8. 2015 quartalsweise Fördergelder aus. Am 11. 9. 2015 und 1. 12. 2015 überwies der Beklagte der Klägerin davon vereinbarungsgemäß jeweils ein Drittel. Weitere Beträge, die der Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 in Höhe von jeweils 11.389,28 EUR im Jahr 2016 zugestanden wären, zahlte der Beklagte der Klägerin nicht mehr aus.

[3]           Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Zahlung von zwei (weiteren) Beträgen in Höhe von jeweils 11.300 EUR statt. Der Anspruch der Klägerin stütze sich auf die Vereinbarungen der Streitteile vom 17. 3. 2015. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Sittenwidrigkeit der Aufteilung von Parteifördergeldern innerhalb eines Wahlbündnisses fehle.

[4] Dem schloss sich der Beklagte zwecks Begründung der Zulässigkeit seiner gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Die Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage unvertretbar ausgelegt habe, weil es die Unmöglichkeit der Leistung verneint habe. Demgegenüber bestritt die Revisionsgegnerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision des Beklagten, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):

[6]                  1. Die behaupteten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor:

[7] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO erschöpfend und keiner Analogie zugänglich (RS0042903 [T3]; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 4). Auch durch die EMRK, mit deren Verletzung gegen Artikel 6, Absatz eins, (überlange Verfahrensdauer) der Beklagte ihren Nichtigkeitsgrund begründet, werden die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht nicht erweitert (RS0075021).

[8] 1.2. Ein Verstoß gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall ZPO liegt richtigerweise ua dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nichtig ist die Entscheidung also auch dann, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Berufungsgericht inhaltlich die Begründung des – mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 10. 2021 wegen Befangenheit an der Berufungsentscheidung mitwirkender Richter des Landesgerichts Eisenstadt – als nichtig aufgehobenen Berufungsurteils übernommen hat, macht die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht unüberprüfbar.

[9] 2.1. Nach Paragraph 879, ABGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Einen derartigen Verstoß vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit der Beklagte seinen Rechtsausführungen zugrunde legt, dass die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 zwischen der Klägerin und der „mittlerweile untergegangenen“ Wahlpartei „L*“ abgeschlossen wurden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach diese Vereinbarungen zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurden. Seine weiteren Überlegungen, wonach die „gesetzwidrige“ Vertragsauslegung des Berufungsgerichts zu einem (sittenwidrigen) Vertrag zu Lasten Dritter führe, sind nicht zielführend, weil der Beklagte kein Dritter, sondern eben Vertragspartei ist.

[10] 2.2. Dass die Streitteile mit dem Wahlbündnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben, ist unstrittig. Weshalb die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 einen unerlaubten Zweck verfolgen sollten, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargestellt und ist auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts für den Senat auch nicht erkennbar (zur Zulässigkeit interner Aufteilungen von Parteienförderungen Zögernitz/Lenzhofer [2013] Politische Parteien – Recht und Finanzierung, Paragraph eins, PartFörG Rz 8). Aus diesem Gesellschaftsverhältnis macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung mit diesem, geltend und (zu Recht) keine actio pro socio iSd Paragraph 1188, ABGB (9 Ob 81/16a).

[11] 3. Soweit der Revisionswerber behauptet, er habe keine Parteienförderungsmittel vom Land * erhalten, ignoriert er abermals die für den Obersten Gerichtshof bindenden (gegenteiligen) Feststellungen des Erstgerichts. Ob der beklagte Verein zu Recht (für das Wahlbündnis) eine Parteienförderung im Sinne, des Burgenländischen Parteien-Förderungsgesetzes (Bgld PaFöG 2012) erhalten hat, muss hier nicht näher untersucht werden. Auf die Entscheidung 1 Ob 57/17i ist daher nicht weiter einzugehen. Rechtlich unmöglich iSd Paragraph 878, Satz 1 ABGB sind die Vereinbarungen vom 17. 3. 2015 der Streitteile als Gesellschafter des Wahlbündnisses über die Aufteilung allenfalls lukrierender Parteienförderungen aber keineswegs.

[12] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).

Textnummer

E135938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00067.22A.0831.000

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220831_OGH0002_0090OB00067_22A0000_000