Entscheidung 9 Ob 68/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. med. dent. Bernhard B*****, Zahnarzt, 2.) Dr. med. dent. Verena B*****, Zahnärztin, beide *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt *****, gegen die beklagte Partei Ärztekammer für *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 20.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2004, GZ 2 R 49/04z-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Klagebegehren ist schon deshalb nicht ausreichend schlüssig, weil aus dem Vorbringen der Kläger nicht hervorgeht, nach welchen Kriterien im Falle der begehrten, getrennt geführten Ranglisten für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einerseits und "neue" Zahnärzte andererseits bei Freiwerden einer Kassenstelle die Auswahl zwischen den beiden Listen im Verhältnis zueinander zu treffen wäre. Darüber hinaus vermögen die Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage, insbesondere keine solche des Gemeinschaftsrechtes, aufzuzeigen, die die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bewirken könnte. Weder aus der RL 76/686/EWG (Anerkennungsrichtlinie) noch aus der RL 78/687/EWG (Koordinierungsrichtlinie) lassen sich Hinweise für die Argumentation der Kläger ableiten, dass "Zahnärzte" gegenüber den österreichischen "Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" bei Vergabe eines Kassenvertrages bevorzugt behandelt werden müssen. Insbesondere vermögen die Revisionswerber nicht darzulegen, warum sie für die Erbringung völlig gleichartiger Leistungen - und nur um solche geht es ja im Rahmen eines Kassenvertrages - in den Genuss eines Startvorteiles gegenüber schon länger wartenden Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelangen sollten. Soweit in dem Vorbringen, „das Berufsbild dieser beiden Gruppen gehe auseinander" (AS 138, 145), die Behauptung liegen sollte, dass ein fachlicher Qualifikationsvorsprung der "Zahnärzte" gegeben sei, war darüber schon mangels jedweder Konkretisierung kein Beweisverfahren abzuführen.
Mit der Rüge eines angeblichen Mangels des Berufungsverfahrens machen die Revisionswerber in Wahrheit einen Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Ausgehend von einer jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung kann aber ein solcher nicht erkannt werden.
Anmerkung
E75805
9Ob68.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00068.04X.1215.000
Dokumentnummer
JJT_20041215_OGH0002_0090OB00068_04X0000_000