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Entscheidung 9 Ob 68/19v×

Entscheidung 9 Ob 68/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob68/19v

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** und 2. H*****, gegen die beklagte Partei Ing. J*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2019, GZ 2 R 99/19z-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vertreter der klagenden Parteien Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, ist am 3. 12. 2019 verstorben. Mit Beschluss vom 9. 12. 2019 hat das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt.

Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt.

An der gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO bewirkten Unterbrechung des Rechtsstreits vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die außerordentliche Revision der Kläger bereits vor Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (3 Ob 138/02v).

Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.

Textnummer

E127340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00068.19V.1217.000

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191217_OGH0002_0090OB00068_19V0000_000