Entscheidung 9 Ob 69/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marko T*****, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ivan L*****, 2. Mario L*****, beide vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR
26.159 sA infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2007, GZ 11 R 75/07s-14, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2007, GZ 20 Cg 250/06s-10, teilweise bestätigt und teilweise ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten richtet sich ausschließlich gegen den Teil der Rekursentscheidung (Pkt I bis III der Anträge) - wovon der Hauptantrag der Beklagten zu Pkt I zum Teil die Verfahrenshilfe betrifft - mit dem der erstgerichtliche Beschluss infolge Rekurses der Beklagten zur Gänze bestätigt wurde. Im übrigen Umfang (Pkt IV und V) wurde dem im Rekurs der Beklagten gestellten Eventualantrag auf Überweisung der Anträge an das zuständige Exekutionsgericht vom Rekursgericht Folge gegeben; insoweit erwuchs die Rekursentscheidung in Teilrechtskraft. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. In diesen Fällen kommt es weder auf die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage), noch auf die Höhe des Streitwerts an. Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt hier nicht vor.Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten richtet sich ausschließlich gegen den Teil der Rekursentscheidung (Pkt römisch eins bis römisch drei der Anträge) - wovon der Hauptantrag der Beklagten zu Pkt römisch eins zum Teil die Verfahrenshilfe betrifft - mit dem der erstgerichtliche Beschluss infolge Rekurses der Beklagten zur Gänze bestätigt wurde. Im übrigen Umfang (Pkt römisch vier und römisch fünf) wurde dem im Rekurs der Beklagten gestellten Eventualantrag auf Überweisung der Anträge an das zuständige Exekutionsgericht vom Rekursgericht Folge gegeben; insoweit erwuchs die Rekursentscheidung in Teilrechtskraft. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. In diesen Fällen kommt es weder auf die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage), noch auf die Höhe des Streitwerts an. Der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt hier nicht vor.
Anmerkung
E85954
9Ob69.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00069.07Y.1128.000
Dokumentnummer
JJT_20071128_OGH0002_0090OB00069_07Y0000_000