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Entscheidung 9 Ob 69/07y×

Entscheidung 9 Ob 69/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob69/07y

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marko T*****, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ivan L*****, 2. Mario L*****, beide vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR

26.159 sA infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2007, GZ 11 R 75/07s-14, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2007, GZ 20 Cg 250/06s-10, teilweise bestätigt und teilweise ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten richtet sich ausschließlich gegen den Teil der Rekursentscheidung (Pkt römisch eins bis römisch drei der Anträge) - wovon der Hauptantrag der Beklagten zu Pkt römisch eins zum Teil die Verfahrenshilfe betrifft - mit dem der erstgerichtliche Beschluss infolge Rekurses der Beklagten zur Gänze bestätigt wurde. Im übrigen Umfang (Pkt römisch vier und römisch fünf) wurde dem im Rekurs der Beklagten gestellten Eventualantrag auf Überweisung der Anträge an das zuständige Exekutionsgericht vom Rekursgericht Folge gegeben; insoweit erwuchs die Rekursentscheidung in Teilrechtskraft. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. In diesen Fällen kommt es weder auf die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage), noch auf die Höhe des Streitwerts an. Der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt hier nicht vor.

Anmerkung

E85954 9Ob69.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00069.07Y.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20071128_OGH0002_0090OB00069_07Y0000_000