Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil sich insbesondere aus jüngerer Rechtsprechung (10 ObS 169/03f) Aspekte ergeben, welche eine weniger enge Betrachtung betreffend die Unvollständigkeit von Grundlagen eines Gutachtens angezeigt sein lassen. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der von der Klägerin eingeschlagene Weg der Wiederaufnahmeklage ist grundsätzlich zulässig. Vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Streitpunkte können nämlich im fortgesetzten Verfahren nicht neu aufgerollt werden. Auch wurden hier keine Tatsachen geltend gemacht, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind und daher neu vorgebracht werden könnten (RIS-Justiz RS0042458, insbesondere [T 5]).
Die Vorinstanzen gehen zunächst richtig von der Judikatur aus, nach der ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Gutachten keine neue Tatsache ist, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist und ein neues Gutachten ohne Hinzutreten weitere Umstände auch kein neues Beweismittel abgibt (RIS-Justiz RS0044834). Die später hervorgekommene Tatumstände, die die Unrichtigkeit eines eingeholten Gutachtens oder aber die mangelnde Eignung eines beigezogenen Sachverständigen indizieren, sind für sich allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund (RIS-Justiz RS0044555).
Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlage (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (10 ObS 169/93f mwN). Wie schon dargelegt, ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war. Die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass Prozesse in denen ein Sachverständigenbeweis beantragt hätte werden können, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein ihrem Standpunkt günstiges Gutachten vorlegen kann, aber auch Prozesse in welchen ein Sachverständigenbeweis bereits durchgeführt wurde, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei ein Gutachten vorlegt, das von dem des bestellten Sachverständigen abweicht (10 ObS 169/03f).Der von der Klägerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlage (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (10 ObS 169/93f mwN). Wie schon dargelegt, ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war. Die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass Prozesse in denen ein Sachverständigenbeweis beantragt hätte werden können, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein ihrem Standpunkt günstiges Gutachten vorlegen kann, aber auch Prozesse in welchen ein Sachverständigenbeweis bereits durchgeführt wurde, wiederaufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei ein Gutachten vorlegt, das von dem des bestellten Sachverständigen abweicht (10 ObS 169/03f).
Beruht ein im Hauptprozess erstattetes Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. In der schon erwähnten Entscheidung 10 ObS 169/03f wurde eine solche unvollständige Grundlage eines Sachverständigengutachtens darin gesehen, dass ein als Zeuge vernommener Arzt seine Aussage später widerrufen und das Gutachten - auch - auf dieser Aussage aufgebaut hatte. Der hier vorliegende Fall ist vergleichbar: Der Sachverständige des Hauptverfahrens wies darauf hin, dass bei Abtrennung eines Teils der Bandscheibe (Sequester) die - hier zunächst nicht gewählte - offene Operationsmethode die richtige sei (AS 153 des Hauptaktes). Er erwähnte zwar, dass ihm „zusätzlich zum Gerichtsakt ein MRT (vier Folien) vom 18. 4. 1995" vorgelegt worden sei (AS 147 des Hauptaktes), schloss aber offensichtlich nur aus der zusammenfassenden Fremdbefundung, dass kein Hinweis auf einen freien Nukleus-Sequester bestanden habe (AS 153 des Hauptaktes). Daraus könnte abgeleitet werden, dass der Sachverständige selbst keine Befundung der Bilder vorgenommen, sondern nur die Kurz-Resümee-Beurteilung aus Beilage ./A herangezogen hat. Darin könnte aber eine Unvollständigkeit seiner Beurteilungsgrundlage liegen, welche, wie schon erwähnt, mit Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden könnte. Dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Wiederaufnahmsklage kann gerade noch entnommen werden, dass sie sich auch auf eine solche Unvollständigkeit stützen will. Der Wiederaufnahmsklage kann somit die Geltendmachung eines abstrakt geeigneten Wiederaufnahmegrundes nicht abgesprochen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.