Entscheidung 9 Ob 7/25g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der gefährdeten Partei L*, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwälte in Baden, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Mitteilung der Gegnerin der gefährdeten Partei vom 17. Juni 2025 wird zurückgewiesen,
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 27. 5. 2025 hat der Oberste Gerichtshof über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei entschieden.
[2] Mit Schriftsatz vom 17. 6. 2025 teilte die Gegnerin der gefährdeten Partei dem Obersten Gerichtshof mit, dass das Erstgericht die vom Rekursgericht am 13. 11. 2024 erlassene einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 26. 5. 2025 aufgehoben hat.
[3] Eine Mitteilung über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist prozessual nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00007.25G.0717.000
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJT_20250717_OGH0002_0090OB00007_25G0000_000