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Entscheidung 9 Ob 70/03i×

Entscheidung 9 Ob 70/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob70/03i

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. M***** J*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter H***** L*****, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. März 2003, GZ 1 R 46/03x-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die dazu im Revisionsrekurs vorgebrachten Behauptungen sind durch den Akteninhalt nicht gedeckt bzw stehen dazu in krassem Widerspruch. Vielmehr ist aus dem Akt deutlich ersichtlich, dass sich der Vater lange und konsequent um Kontakt mit dem Kind bemüht hat, dass er aber bei seinen Bemühungen vor allem vom nunmehrigen Ehemann der Mutter in einer Weise behindert wurde, die dazu führte, dass der zuständige Sozialarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Feldbach - durchaus in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Überlegungen des beigezogenen Sachverständigen - von einer Abschottung der Minderjährigen spricht, die langfristig ihre gedeihliche Entwicklung zu gefährden droht (ON 17).

Berücksichtigt man ferner, dass die Ersetzung der Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption eine außerordentliche Maßnahme ist, die nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt (Stabentheiner in Rummel³ Rz 5 zu Paragraphen 181, 181 a, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) kann von einer die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht im Entferntesten die Rede sein.

Textnummer

E70783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00070.03I.0910.000

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030910_OGH0002_0090OB00070_03I0000_000

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