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Entscheidung 9 Ob 72/09t×

Entscheidung 9 Ob 72/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob72/09t

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Rosa F*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG, Mistelbach, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde G*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Entfernung einer Stützmauer (9 C 1577/07f des Bezirksgerichts Mistelbach) und Entfernung von Erdreich (9 C 1131/08v des Bezirksgerichts Mistelbach) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. Mai 2009, GZ 21 R 168/09t-42, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 19. Februar 2009, GZ 9 C 1577/07f-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt die Klägerin von der Beklagten die Entfernung einer auf ihrer Liegenschaft errichteten Naturstein-Stützmauer sowie von der Beklagten aufgebrachten Erdreichs. Die Beklagte habe ohne Zustimmung der Klägerin und somit ohne Rechtsgrund in deren Eigentumsrecht eingegriffen.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Urteil des Erstgerichts erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar jeweils 4.000 EUR, jedoch insgesamt (dh bei einer Zusammenrechnung der Ansprüche) 20.000 EUR nicht übersteigt. Weiters sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig ist.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die „außerordentliche Revision" der Klägerin. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO: Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit unter 20.000 EUR und über 4.000 EUR durch das Berufungsgericht ist bindend (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, ZPO Rz 3). In diesem Bereich ist dann, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, eine außerordentliche Revision nicht möglich. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Schriftsatz der Klägerin ist eindeutig als ein solcher im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erkennbar, weil er einerseits den ausdrücklichen, an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision, das heißt auf Abänderung des Zulassungsausspruchs, und andererseits eine Revisionsausführung enthält. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als „außerordentliche Revision" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E92373 9Ob72.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00072.09T.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_0090OB00072_09T0000_000