Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 72/16b×

Entscheidung 9 Ob 72/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob72/16b

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F* R*, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg, gegen die Antragsgegnerin M* R*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. September 2016, GZ 15 R 320/16h-37, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 25. Juli 2016, GZ 2 PU 90/15z-31, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die für ihren minderjährigen Sohn unterhaltspflichtige Mutter zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge, und zwar von 1. 1. 2016 bis 31. 1. 2016 in Höhe von 221 EUR, von 1. 2. 2016 bis 29. 2. 2016 in Höhe von 80 EUR und ab 1. 3. 2016 in Höhe von 206 EUR.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung brachte die Mutter ein selbst verfasstes, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigtes Schreiben ein, in dem sie beantragte, aufgrund ihres Einkommens ihre Unterhaltspflicht ab März 2016 „neu und richtig“ zu berechnen. Sie sei bis dahin zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von mindestens 100 EUR bereit und ersuche um die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die vergangenen Monate.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Revisionsrekurs funktionell nicht zuständig:

Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der dreifache Jahresbetrag der von der Mutter begehrten Herabsetzung ihrer Unterhaltsleistung auf 100 EUR) deutlich unter dieser Grenze. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem iSd Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat (8 Ob 48/08d).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Diese Vertretungspflicht gilt im vorliegenden Unterhaltsverfahren auch für die Mutter, da ihr Schreiben vom 9. 5. 2016 (ON 25) darauf abzielt, dass dem von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Kinder- und Jugendhilfeträger gestellten Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht stattgegeben werde. Ihr nunmehriges selbst verfasstes Schreiben ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E116584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:E116584

Im RIS seit

06.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20161129_OGH0002_0090OB00072_16B0000_000