Entscheidung 9 Ob 72/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** und 2. He*****, gegen die beklagte Partei Ha*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. August 2019, GZ 4 R 99/19i-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der klagenden Parteien Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, ist am 3. 12. 2019 verstorben.
Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird.Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird.
An der gemäß § 160 Abs 1 ZPO bewirkten Unterbrechung des Rechtsstreits vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die außerordentliche Revision der Kläger bereits vor Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (3 Ob 138/02v).An der gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO bewirkten Unterbrechung des Rechtsstreits vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die außerordentliche Revision der Kläger bereits vor Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (3 Ob 138/02v).
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00072.19G.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191217_OGH0002_0090OB00072_19G0000_000