Begründung:
Die Klägerin beantragte beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die S***** GmbH. Gegen den Zahlungsbefehl wurde sowohl mittels Schriftsatzes als auch mittels angeschlossenen Formblatts Einspruch erhoben, wobei im Formblatt die St***** GmbH und im Rubrum des Schriftsatzes die S***** GmbH genannt wurde. Laut dem Vermerk am Ende des Schriftsatzes wurde dieser jedoch namens der St***** GmbH eingebracht. Geltend gemacht wurde mangelnde Passivlegitimation.
In der Folge beantragte die Klägerin die Durchführung des ordentlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Schladming. Zugleich führte sie aus, „da sich die angeführte Beklagte für nicht passiv legitimiert halte, sei es notwendig, dass sie vom Verfahren zurücktrete und an ihrer Stelle die St***** GmbH eintrete“.
Anlässlich der Tagsatzung beim Bezirksgericht Schladming wurde die Frage der Passivlegitimation erörtert. Die Klägerin brachte dazu vor, dass der Klagsbetrag aus einem Vertrag vom 12. 6. 2014 mit der S***** GmbH resultiere, weshalb die richtige Partei geklagt worden sei. Die Parteien vereinbarten in dieser Tagsatzung einfaches Ruhen des Verfahrens.
Am 27. 9. 2017 stellte die St***** GmbH einen Fortsetzungsantrag, in dem sie sich als Beklagte bezeichnete. Bei der Tagsatzung am 4. 12. 2017 erklärte der Beklagtenvertreter jedoch, dass sich die S***** GmbH als Beklagte betrachte.
Mit Entscheidung vom 7. 2. 2018 berichtigte das Erstgericht unter Punkt I. die Bezeichnung der Beklagten auf St***** GmbH. Zu Punkt II. sprach es aus, dass die Klagsforderung mit 5.984 EUR zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht besteht, und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 5.984 EUR sA.Mit Entscheidung vom 7. 2. 2018 berichtigte das Erstgericht unter Punkt römisch eins. die Bezeichnung der Beklagten auf St***** GmbH. Zu Punkt römisch zwei. sprach es aus, dass die Klagsforderung mit 5.984 EUR zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht besteht, und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 5.984 EUR sA.
Wenn aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei, wen der Kläger in Anspruch nehmen wolle, könne eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Parteienwechsel komme. Im vorliegenden Fall habe die S***** GmbH aufgrund der Gesamtumstände ihre Nennung im Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls als offenbar irrig erkennen müssen, weshalb eine Berichtigung möglich sei.
Der geltend gemachte Anspruch bestehe gegen die Beklagte zu Recht und sei nicht verjährt. Hinsichtlich der Gegenforderung fehle es schon an der Sachlegitimation der Klägerin.
Aus Anlass der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der (nunmehrigen) Beklagten St***** GmbH hob das Berufungsgericht das Urteil als nichtig auf, erklärte das gegen die S***** GmbH geführte Verfahren für nichtig und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht. Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben sowie ausgesprochen, dass die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten bilden.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Erstgericht nicht bekämpft worden sei. Da aber durch den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls die S***** GmbH in das Verfahren als Quasipartei einbezogen worden sei, seien die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen aufgrund der rechtskräftigen Berichtigung auf die St***** GmbH nichtig. Die nunmehr einbezogene Partei sei aber bisher am Verfahren nicht beteiligt gewesen und müsse das unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Dieses sei daher für nichtig zu erklären.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil nach älterer Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung noch anfechtbare Beschlüsse von Amts wegen zu überprüfen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten St***** GmbH mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.