Das von der Beklagten erhobene, als Rekurs zu qualifizierende Rechtsmittel ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 iVm § 519 Abs 2 ZPO) - nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels als „Revisionsrekurs“ ist zwar gemäß § 84 Abs 2 ZPO unerheblich. Es genügt aber nicht zur Darlegung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, interessante Rechtsfragen aufzuwerfen, solange nicht die Entscheidung von deren Lösung „abhängt“ (§ 502 Abs 1 ZPO); die angeschnittenen Rechtsfragen müssen in diesem Sinn „präjudiziell“ sein (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a Rz 1; 9 ObA 45/10y ua). Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Gemäß § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof in einem derartigen Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Das von der Beklagten erhobene, als Rekurs zu qualifizierende Rechtsmittel ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) - nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels als „Revisionsrekurs“ ist zwar gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich. Es genügt aber nicht zur Darlegung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, interessante Rechtsfragen aufzuwerfen, solange nicht die Entscheidung von deren Lösung „abhängt“ (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO); die angeschnittenen Rechtsfragen müssen in diesem Sinn „präjudiziell“ sein (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 508 a, Rz 1; 9 ObA 45/10y ua). Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof in einem derartigen Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der hier zu beurteilende und dem Begehren auf Naturalrestitution zugrundeliegende Prozessstandpunkt des Klägers besteht - zusammengefasst - darin, aufgrund bestimmter Erklärungen einer Mitarbeiterin der Beklagten ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben zu haben. Der Schaden sei bereits durch den Erwerb eingetreten. Der Kläger stützt sein Klagebegehren nicht auf den Kursverfall, sondern darauf, dass er zufolge mangelhafter Beratung durch die Beklagte ein anderes Produkt erhalten habe als er wollte. Er macht nicht geltend, dass die Beklagte für strafbare Handlungen eines Dritten mitverantwortlich sei oder verpflichtet gewesen wäre, vor diesen zu warnen. Die diesbezüglichen Überlegungen im Rekurs, die dem Berufungsgericht grundsätzlich attestieren, dass der Sachverhalt, insbesondere zum Inhalt der Beratung noch nicht ausreichend und widerspruchsfrei geklärt sei, gehen daher am Prozessstandpunkt des Klägers vorbei. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Klagebehauptungen noch nicht genügend, vor allem aber nicht eindeutig und verlässlich geklärt sei, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (vgl RIS-Justiz RS0042179 ua). Darauf stützt die Rekurswerberin die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aber ohnehin nicht, geht sie doch, wie bereits ausgeführt, ebenfalls davon aus, dass die Aufhebung durch das Berufungsgericht zurecht erfolgt ist. Auf hypothetische rechtliche Überlegungen und mögliche Sachverhaltsvarianten ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht einzugehen.Der hier zu beurteilende und dem Begehren auf Naturalrestitution zugrundeliegende Prozessstandpunkt des Klägers besteht - zusammengefasst - darin, aufgrund bestimmter Erklärungen einer Mitarbeiterin der Beklagten ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben zu haben. Der Schaden sei bereits durch den Erwerb eingetreten. Der Kläger stützt sein Klagebegehren nicht auf den Kursverfall, sondern darauf, dass er zufolge mangelhafter Beratung durch die Beklagte ein anderes Produkt erhalten habe als er wollte. Er macht nicht geltend, dass die Beklagte für strafbare Handlungen eines Dritten mitverantwortlich sei oder verpflichtet gewesen wäre, vor diesen zu warnen. Die diesbezüglichen Überlegungen im Rekurs, die dem Berufungsgericht grundsätzlich attestieren, dass der Sachverhalt, insbesondere zum Inhalt der Beratung noch nicht ausreichend und widerspruchsfrei geklärt sei, gehen daher am Prozessstandpunkt des Klägers vorbei. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Klagebehauptungen noch nicht genügend, vor allem aber nicht eindeutig und verlässlich geklärt sei, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten vergleiche RIS-Justiz RS0042179 ua). Darauf stützt die Rekurswerberin die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aber ohnehin nicht, geht sie doch, wie bereits ausgeführt, ebenfalls davon aus, dass die Aufhebung durch das Berufungsgericht zurecht erfolgt ist. Auf hypothetische rechtliche Überlegungen und mögliche Sachverhaltsvarianten ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht einzugehen.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs unzulässig und daher zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs unzulässig und daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0035979).