Die Revision des Nebenintervenienten ist zulässig, zumal dessen rechtliches Interesse - entgegen der Auffassung der Revisionsgegner - nicht bei jeder einzelnen Prozesshandlung gesondert zu prüfen ist (vgl nur § 19 Abs 1 Satz 2 ZPO). Sie ist auch berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger als Liquidator gemäß § 149 HGB verpflichtet war, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen (der Erstbeklagten) in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen, wobei er auch neue Geschäfte eingehen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten war er weder verpflichtet noch berechtigt, namens der Gesellschafter zu handeln bzw sich darum zu bemühen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern - auch über das weitere Schicksal der Gesellschaftsbeteiligungen bzw des Gesellschaftsvermögens - zustandezubringen. Mit dem Auflösungsbeschluss und der (über Antrag der Gesellschafter erfolgten) gerichtlichen Bestellung eines Liquidators, waren die Weichen in Richtung „Versilberung" des Gesellschaftsvermögens gestellt. Die Liquidation ist nicht dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstruktur zu bereinigen, auch wenn der Zweitbeklagte Derartiges im Sinn gehabt haben mag. Will sich ein Gesellschafter im Wege der Liquidation in dem Besitz des Gesellschaftsvermögens (hier: der von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen einschließlich der Liegenschaften und Bestandrechte) setzen, so kann er dies wie jeder Dritte tun und dem Vertreter der Gesellschaft (hier: dem Kläger) ein Kaufanbot stellen. Er erwirbt dann von der OHG, auf deren Gesellschafter der Erlös nach Begleichung allfälliger Verbindlichkeiten aufzuteilen ist. Ganz in diesem Sinne hat der Zweitbeklagte am 29. 6. 1999 ja auch Kaufverträge mit der vom Kläger vertretenen Erstbeklagten abgeschlossen. Selbst wenn seine Mitgesellschafter - etwa aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht - verpflichtet gewesen sein sollten, einer anderen Lösung, etwa der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, oder einem Ausscheiden gegen entsprechende Abfindung, zuzustimmen, hat der Liquidator darauf keinen Einfluss und kann insbesondere nicht eine fehlende Zustimmung der Mitgesellschafter durch eigenes Handeln ersetzen. Er hat lediglich die Gesellschaft selbst - im Rahmen der durch den Liquidationszweck vorgegebenen Grenzen - zu vertreten (§ 149 letzter Satz HGB). Dass er dabei insofern indirekt auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen hat, als er unter anderem gehalten ist, bei der Verwertung des Vermögens von steuerlich ungünstigen Rechtsgeschäften Abstand zu nehmen, ist zwar richtig, als bloßer Vertreter der Gesellschaft hat er sich aber nicht darum zu kümmern, ob Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaftern, die sich ja für die Liquidation entschieden haben, für alle oder einzelne von ihnen günstiger wären. Zu Unrecht wirft der Zweitbeklagte dem Kläger daher vor, nicht dafür gesorgt zu haben, dass bei der Verkaufsveranstaltung auch (steuerlich günstigere) Vertragsvarianten für den (besonderen) Fall des Erwerbs aller drei Unternehmen durch einen Gesellschafter vorlagen, soweit zu diesen Varianten die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich gewesen wäre. Die Beklagten behaupten auch gar nicht, dass eine für den Zweitbeklagten günstigere Lösung ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter in Betracht gekommen wäre. Einem weiteren Rechtsirrtum unterliegen die Beklagten, wenn sie meinen, der Nebenintervenient wäre als Erfüllungsgehilfe des Klägers tätig geworden. Wie bereits dargestellt wurde, ist der Liquidator berechtigt und verpflichtet, auch neue Geschäfte einzugehen, soweit diese dem Ziel der Liquidation, die Vollbeendigung der Gesellschaft herbeizuführen, dienen (vgl nur U. Torggler in Straube³ § 149 HGB Rz 15). Ist für den Verkauf von Gesellschaftsvermögen die Verfassung von Vertragsentwürfen erforderlich, gehört die Beauftragung eines Fachmanns mit einer solchen Tätigkeit zweifellos zum Aufgabenbereich des Liquidators, sodass durch die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Nebenintervenienten - nicht anders als dies bei einer Vertretung durch „geborene" Liquidatoren gewesen wäre - die Erstbeklagte berechtigt und verpflichtet wurde. Auch die Beklagten führen nun in diesem Sinne in ihrer Revisionsbeantwortung aus, der Nebenintervenient habe Aufträge ausschließlich vom Kläger als Liquidator erhalten. Der Nebenintervenient war somit nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, sondern vielmehr Vertragspartner der Erstbeklagten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat der Kläger daher auch nicht für jedes allfällige Fehlverhalten des Nebenintervenienten, sondern vielmehr nur für eigenes Verschulden einzustehen. Es ist daher auch die von den Beklagten in erster Instanz vertretene Auffassung unrichtig, es stehe ihnen frei, Ansprüche aus einem Fehlverhalten des Nebenintervenienten gegen die Honorarforderung des Klägers auch passiv, also aufrechnungsweise, geltend zu machen.Die Revision des Nebenintervenienten ist zulässig, zumal dessen rechtliches Interesse - entgegen der Auffassung der Revisionsgegner - nicht bei jeder einzelnen Prozesshandlung gesondert zu prüfen ist vergleiche nur Paragraph 19, Absatz eins, Satz 2 ZPO). Sie ist auch berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger als Liquidator gemäß Paragraph 149, HGB verpflichtet war, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen (der Erstbeklagten) in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen, wobei er auch neue Geschäfte eingehen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten war er weder verpflichtet noch berechtigt, namens der Gesellschafter zu handeln bzw sich darum zu bemühen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern - auch über das weitere Schicksal der Gesellschaftsbeteiligungen bzw des Gesellschaftsvermögens - zustandezubringen. Mit dem Auflösungsbeschluss und der (über Antrag der Gesellschafter erfolgten) gerichtlichen Bestellung eines Liquidators, waren die Weichen in Richtung „Versilberung" des Gesellschaftsvermögens gestellt. Die Liquidation ist nicht dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstruktur zu bereinigen, auch wenn der Zweitbeklagte Derartiges im Sinn gehabt haben mag. Will sich ein Gesellschafter im Wege der Liquidation in dem Besitz des Gesellschaftsvermögens (hier: der von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen einschließlich der Liegenschaften und Bestandrechte) setzen, so kann er dies wie jeder Dritte tun und dem Vertreter der Gesellschaft (hier: dem Kläger) ein Kaufanbot stellen. Er erwirbt dann von der OHG, auf deren Gesellschafter der Erlös nach Begleichung allfälliger Verbindlichkeiten aufzuteilen ist. Ganz in diesem Sinne hat der Zweitbeklagte am 29. 6. 1999 ja auch Kaufverträge mit der vom Kläger vertretenen Erstbeklagten abgeschlossen. Selbst wenn seine Mitgesellschafter - etwa aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht - verpflichtet gewesen sein sollten, einer anderen Lösung, etwa der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, oder einem Ausscheiden gegen entsprechende Abfindung, zuzustimmen, hat der Liquidator darauf keinen Einfluss und kann insbesondere nicht eine fehlende Zustimmung der Mitgesellschafter durch eigenes Handeln ersetzen. Er hat lediglich die Gesellschaft selbst - im Rahmen der durch den Liquidationszweck vorgegebenen Grenzen - zu vertreten (Paragraph 149, letzter Satz HGB). Dass er dabei insofern indirekt auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen hat, als er unter anderem gehalten ist, bei der Verwertung des Vermögens von steuerlich ungünstigen Rechtsgeschäften Abstand zu nehmen, ist zwar richtig, als bloßer Vertreter der Gesellschaft hat er sich aber nicht darum zu kümmern, ob Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaftern, die sich ja für die Liquidation entschieden haben, für alle oder einzelne von ihnen günstiger wären. Zu Unrecht wirft der Zweitbeklagte dem Kläger daher vor, nicht dafür gesorgt zu haben, dass bei der Verkaufsveranstaltung auch (steuerlich günstigere) Vertragsvarianten für den (besonderen) Fall des Erwerbs aller drei Unternehmen durch einen Gesellschafter vorlagen, soweit zu diesen Varianten die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich gewesen wäre. Die Beklagten behaupten auch gar nicht, dass eine für den Zweitbeklagten günstigere Lösung ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter in Betracht gekommen wäre. Einem weiteren Rechtsirrtum unterliegen die Beklagten, wenn sie meinen, der Nebenintervenient wäre als Erfüllungsgehilfe des Klägers tätig geworden. Wie bereits dargestellt wurde, ist der Liquidator berechtigt und verpflichtet, auch neue Geschäfte einzugehen, soweit diese dem Ziel der Liquidation, die Vollbeendigung der Gesellschaft herbeizuführen, dienen vergleiche nur U. Torggler in Straube³ Paragraph 149, HGB Rz 15). Ist für den Verkauf von Gesellschaftsvermögen die Verfassung von Vertragsentwürfen erforderlich, gehört die Beauftragung eines Fachmanns mit einer solchen Tätigkeit zweifellos zum Aufgabenbereich des Liquidators, sodass durch die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Nebenintervenienten - nicht anders als dies bei einer Vertretung durch „geborene" Liquidatoren gewesen wäre - die Erstbeklagte berechtigt und verpflichtet wurde. Auch die Beklagten führen nun in diesem Sinne in ihrer Revisionsbeantwortung aus, der Nebenintervenient habe Aufträge ausschließlich vom Kläger als Liquidator erhalten. Der Nebenintervenient war somit nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, sondern vielmehr Vertragspartner der Erstbeklagten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat der Kläger daher auch nicht für jedes allfällige Fehlverhalten des Nebenintervenienten, sondern vielmehr nur für eigenes Verschulden einzustehen. Es ist daher auch die von den Beklagten in erster Instanz vertretene Auffassung unrichtig, es stehe ihnen frei, Ansprüche aus einem Fehlverhalten des Nebenintervenienten gegen die Honorarforderung des Klägers auch passiv, also aufrechnungsweise, geltend zu machen.
Soweit die Beklagten nun Schadenersatzansprüche aus der Begleichung der Honorarnote des Nebenintervenienten über S 706.440 durch den Kläger geltend machen, ist vorerst festzuhalten, dass der ursprüngliche Haupteinwand, der Betrag sei von einem Konto des Zweitbeklagten abgebucht worden, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger aber nicht einfach damit begründet werden, dass die der Überweisung zugrunde liegende Honorarnote an den Zweitbeklagten gerichtet war. Schon das Erstgericht hat ganz zutreffend darauf abgestellt, wer materiell Schuldner der Honorarforderungen des Nebenintervenienten war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Revisionsgegner nicht mehr in Frage stellen, dass die Aufträge an den Nebenintervenienten zur Erstellung der von diesem schließlich in Rechnung gestellten Verträge vom Kläger als Liquidator erteilt wurden. Damit wurde die Erstbeklagte unmittelbar zur Honorarzahlung verpflichtet, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass sich der Zweitbeklagte in den Kaufverträgen im Wege einer Erfüllungsübernahme gegenüber der Erstbeklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Nebenintervenienten verpflichtet hat. Dass von dieser Verpflichtung jedenfalls die drei ursprünglich erstellten Vertragsentwürfe erfasst waren, kann nicht zweifelhaft sein, zumal der Kläger als Liquidator nur im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaft handeln und dabei das Gesellschaftsvermögen interessierten Dritten zum Kauf anbieten konnte. Der Kläger hat somit eine dem Liquidationszweck entsprechende Leistung in Auftrag gegeben die vom Nebenintervenienten als Vertragspartner der Erstbeklagten auch ordnungsgemäß erfüllt wurde. Dass das dafür verrechnete Honorar nicht unangemessen war, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren geklärt. Die Revisionsgegner kommen insoweit auf ihren ursprünglichen Einwand der Unangemessenheit der Honorarforderung nicht mehr zurück. Sie behaupten auch nicht mehr, dass dem Kläger eine Unangemessenheit hätte auffallen müssen. Aufrechterhalten wird der Vorwurf, die vom Nebenintervenienten erstellten weiteren Verträge (Gesellschaftsaustrittsvertrag und Zusammenfassungsvertrag) wären unter dem Gesichtspunkt einer „steuerschonenden Lösung" verfehlt gewesen und der Nebenintervenient wäre durch die Überweisung des Klägers in den Genuss einer ihm nicht zustehenden Leistung gekommen. Dem hat der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz entgegengehalten, er habe die Honorarforderungen des Nebenintervenienten für berechtigt gehalten und darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungen des Klägers vertragsgemäß seien. Dem hielten die Beklagten entgegen, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger erstellten Vertragsentwürfe penibel, allenfalls auch unter Zuhilfenahme fachkundiger Unterstützung, zu prüfen. Dieser Auffassung, der auch das Erstgericht im Ergebnis beigetreten ist, kann indes nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass auch Dritt-Liquidatoren dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegen (vgl nur U. Torggler, aaO § 149 HGB Rz 57 mwN), doch ist zu bedenken, dass es sich beim Kläger weder um eine rechtskundige Person noch um einen Steuerfachmann handelt, sondern um einen (akademisch ausgebildeten) Wirtschaftsberater aus der Hotel- und Tourismusbranche. Von ihm konnte daher nicht verlangt werden, dass ihm allfällige fachliche Fehler in den vom Nebenintervenienten erarbeiteten Vertragsentwürfen auffallen. Auch die von den Beklagten geforderte Beiziehung fachkundiger Dritter ginge nach Ansicht des erkennenden Senats zu weit, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall- die Beteiligten keine Einwände gegen den Vertragsinhalt bzw das dafür verrechnete Honorar erhoben haben. Wenn der Nebenintervenient in Anwesenheit des Klägers bei der letzten Besprechung am 3. 8. 1999 erklärt hat, in nächster Zeit keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu können, weil er endlich seinen (bereits verschobenen) Urlaub antreten wolle, und daraufhin der Zweitbeklagte und sein Rechtsanwalt erklärten, die letzte Fassung der Verträge selbst in die Hände zu nehmen, so musste der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Leistungen des Nebenintervenienten noch nicht abgeschlossen sein könnten. Somit kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, durch Überweisung der Honorarnote aus dem Vermögen der Erstbeklagten schuldhaft einen Vermögensschaden herbeigeführt zu haben. Eine allfällige Überzahlung wird die Erstbeklagte gegenüber dem Nebenintervenienten geltend zu machen haben.Soweit die Beklagten nun Schadenersatzansprüche aus der Begleichung der Honorarnote des Nebenintervenienten über S 706.440 durch den Kläger geltend machen, ist vorerst festzuhalten, dass der ursprüngliche Haupteinwand, der Betrag sei von einem Konto des Zweitbeklagten abgebucht worden, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger aber nicht einfach damit begründet werden, dass die der Überweisung zugrunde liegende Honorarnote an den Zweitbeklagten gerichtet war. Schon das Erstgericht hat ganz zutreffend darauf abgestellt, wer materiell Schuldner der Honorarforderungen des Nebenintervenienten war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Revisionsgegner nicht mehr in Frage stellen, dass die Aufträge an den Nebenintervenienten zur Erstellung der von diesem schließlich in Rechnung gestellten Verträge vom Kläger als Liquidator erteilt wurden. Damit wurde die Erstbeklagte unmittelbar zur Honorarzahlung verpflichtet, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass sich der Zweitbeklagte in den Kaufverträgen im Wege einer Erfüllungsübernahme gegenüber der Erstbeklagten zur unmittelbaren Zahlung an den Nebenintervenienten verpflichtet hat. Dass von dieser Verpflichtung jedenfalls die drei ursprünglich erstellten Vertragsentwürfe erfasst waren, kann nicht zweifelhaft sein, zumal der Kläger als Liquidator nur im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaft handeln und dabei das Gesellschaftsvermögen interessierten Dritten zum Kauf anbieten konnte. Der Kläger hat somit eine dem Liquidationszweck entsprechende Leistung in Auftrag gegeben die vom Nebenintervenienten als Vertragspartner der Erstbeklagten auch ordnungsgemäß erfüllt wurde. Dass das dafür verrechnete Honorar nicht unangemessen war, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren geklärt. Die Revisionsgegner kommen insoweit auf ihren ursprünglichen Einwand der Unangemessenheit der Honorarforderung nicht mehr zurück. Sie behaupten auch nicht mehr, dass dem Kläger eine Unangemessenheit hätte auffallen müssen. Aufrechterhalten wird der Vorwurf, die vom Nebenintervenienten erstellten weiteren Verträge (Gesellschaftsaustrittsvertrag und Zusammenfassungsvertrag) wären unter dem Gesichtspunkt einer „steuerschonenden Lösung" verfehlt gewesen und der Nebenintervenient wäre durch die Überweisung des Klägers in den Genuss einer ihm nicht zustehenden Leistung gekommen. Dem hat der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz entgegengehalten, er habe die Honorarforderungen des Nebenintervenienten für berechtigt gehalten und darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungen des Klägers vertragsgemäß seien. Dem hielten die Beklagten entgegen, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger erstellten Vertragsentwürfe penibel, allenfalls auch unter Zuhilfenahme fachkundiger Unterstützung, zu prüfen. Dieser Auffassung, der auch das Erstgericht im Ergebnis beigetreten ist, kann indes nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass auch Dritt-Liquidatoren dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliegen vergleiche nur U. Torggler, aaO Paragraph 149, HGB Rz 57 mwN), doch ist zu bedenken, dass es sich beim Kläger weder um eine rechtskundige Person noch um einen Steuerfachmann handelt, sondern um einen (akademisch ausgebildeten) Wirtschaftsberater aus der Hotel- und Tourismusbranche. Von ihm konnte daher nicht verlangt werden, dass ihm allfällige fachliche Fehler in den vom Nebenintervenienten erarbeiteten Vertragsentwürfen auffallen. Auch die von den Beklagten geforderte Beiziehung fachkundiger Dritter ginge nach Ansicht des erkennenden Senats zu weit, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall- die Beteiligten keine Einwände gegen den Vertragsinhalt bzw das dafür verrechnete Honorar erhoben haben. Wenn der Nebenintervenient in Anwesenheit des Klägers bei der letzten Besprechung am 3. 8. 1999 erklärt hat, in nächster Zeit keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu können, weil er endlich seinen (bereits verschobenen) Urlaub antreten wolle, und daraufhin der Zweitbeklagte und sein Rechtsanwalt erklärten, die letzte Fassung der Verträge selbst in die Hände zu nehmen, so musste der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Leistungen des Nebenintervenienten noch nicht abgeschlossen sein könnten. Somit kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, durch Überweisung der Honorarnote aus dem Vermögen der Erstbeklagten schuldhaft einen Vermögensschaden herbeigeführt zu haben. Eine allfällige Überzahlung wird die Erstbeklagte gegenüber dem Nebenintervenienten geltend zu machen haben.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Zweitbeklagte hätte zur Erstellung der letztlich durchgeführten steuergünstigen Verträge Leistungen eines dritten Rechtsanwalts in Auftrag geben bzw eigene Leistungen erbringen müssen, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von S 240.000 (bzw S 120.000) entstanden wäre. Wie bereits dargelegt wurde, war der Kläger als Liquidator nicht dazu verpflichtet, eine (steuergünstige) vertragliche Einigung des Zweitbeklagten mit seinen Mitgesellschaftern zustandezubringen oder auch nur zu fördern. Auch wenn er - was nicht mehr strittig ist - letztlich im Einvernehmen mit sämtlichen Gesellschaftern namens der Erstbeklagten den Nebenintervenienten damit beauftragt hat, trifft ihn keine Verantwortung, wenn der Nebenintervenient allenfalls fehlerhafte Verträge ausgearbeitet haben sollte, wodurch dem Zweitbeklagten zusätzliche Kosten entstanden wären.
Die eingewandten Gegenforderungen bestehen daher gegen den Kläger nicht zu Recht. Soweit sich die Revisionsgegner noch auf eine weitere Kompensationseinrede (AS 492 = ON 58 Seite 6) berufen, ist festzuhalten, dass die Ausführungen dazu unverständlich sind und im Übrigen eine formgerechte Aufrechnungserklärung, die unter anderem auch die Angabe eines bestimmten Betrags erfordert (vgl nur die Nachweise bei Rechberger in Rechberger² § 392 ZPO Rz 10), nicht vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang erwähnten Zahlungen von weiteren S 732.722 an den Nebenintervenienten nicht aus dem Vermögen einer der Beklagten geleistet wurden, sodass schon deshalb unverständlich ist, wie aus den vom Kläger persönlich geleisteten Zahlungen eine Gegenforderung abgeleitet werden sollte.Die eingewandten Gegenforderungen bestehen daher gegen den Kläger nicht zu Recht. Soweit sich die Revisionsgegner noch auf eine weitere Kompensationseinrede (AS 492 = ON 58 Seite 6) berufen, ist festzuhalten, dass die Ausführungen dazu unverständlich sind und im Übrigen eine formgerechte Aufrechnungserklärung, die unter anderem auch die Angabe eines bestimmten Betrags erfordert vergleiche nur die Nachweise bei Rechberger in Rechberger² Paragraph 392, ZPO Rz 10), nicht vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang erwähnten Zahlungen von weiteren S 732.722 an den Nebenintervenienten nicht aus dem Vermögen einer der Beklagten geleistet wurden, sodass schon deshalb unverständlich ist, wie aus den vom Kläger persönlich geleisteten Zahlungen eine Gegenforderung abgeleitet werden sollte.
Da der - der Höhe nach nicht mehr strittigen - vom Erstgericht zuerkannten Klageforderung keine berechtigten Gegenforderungen entgegenstehen, sind die Erstbeklagte als Hauptschuldnerin und die weiteren beklagten Parteien als deren persönliche haftende Gesellschafter, schuldig, die offenen Honorarforderungen samt Zinsen zu zahlen. Da den Beklagten angesichts der komplexen und unübersichtlichen Situation nicht als Verschulden vorzuwerfen ist, dass sie an das Bestehen einer Gegenforderung zumindest bis zur Höhe des Honoraranspruchs des Klägers geglaubt haben, haben sie nur die gesetzliche Verzugszinsen zu vergüten.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO; der Kläger war mit rund drei Vierteln seines Begehrens erfolgreich und ist mit einem Viertel unterlegen. Dem Kläger und dem Nebenintervenienten steht somit der Ersatz von drei Vierteln ihrer Barauslagen und von 50 % ihrer übrigen Kosten zu. Gleiches gilt für ihre Berufungen, in denen sie jeweils den Zuspruch der gesamten Klageforderung angestrebt haben. Für die Berufungsbeantwortungen steht dem Kläger und dem Nebenintervenienten hingegen voller Kostenersatz zu, da das Berufungsinteresse der Beklagten nach der Berichtigung des Ersturteils nur mehr EUR 13.946,85 betrug und sich die Berufung insoweit als erfolglos erweist. Voller Kostenersatz für die Revision gebührt dem Nebenintervenienten, der seinen Revisionsantrag letztlich auf den Betrag von EUR 13.946,85 berichtigt hat, wobei dieser Betrag als Kostenbemessungsgrundlage heranzuziehen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO; der Kläger war mit rund drei Vierteln seines Begehrens erfolgreich und ist mit einem Viertel unterlegen. Dem Kläger und dem Nebenintervenienten steht somit der Ersatz von drei Vierteln ihrer Barauslagen und von 50 % ihrer übrigen Kosten zu. Gleiches gilt für ihre Berufungen, in denen sie jeweils den Zuspruch der gesamten Klageforderung angestrebt haben. Für die Berufungsbeantwortungen steht dem Kläger und dem Nebenintervenienten hingegen voller Kostenersatz zu, da das Berufungsinteresse der Beklagten nach der Berichtigung des Ersturteils nur mehr EUR 13.946,85 betrug und sich die Berufung insoweit als erfolglos erweist. Voller Kostenersatz für die Revision gebührt dem Nebenintervenienten, der seinen Revisionsantrag letztlich auf den Betrag von EUR 13.946,85 berichtigt hat, wobei dieser Betrag als Kostenbemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Bei der Ermittlung der dem Kläger und dem Nebenintervenienten jeweils zustehenden Kostenersatzbeträge waren zahlreiche Korrekturen in den vorgelegten Kostenverzeichnissen vorzunehmen: Da dem Kläger und dem Nebenintervenienten drei Beklagten gegenüberstanden, beträgt der Streitgenossenzuschlag nur 15 % (gegenüber den verzeichneten 20 %). Die Klage auf Zahlung offenen Honorars ist nur nach TP2 RATG zu honorieren. Für Vertagungsanträge, die ihre Ursache in das Sphäre der jeweiligen Partei haben, steht gemäß § 48 ZPO kein Kostenersatz zu. Die vom Nebenintervenienten für die Zeit vor dem 13. 4. 2001 verzeichneten Leistungen hat dieser als Vertreter des Klägers erbracht, sodass sie nicht (neuerlich) zu berücksichtigen sind. Die Streitbeitrittserklärung ist gemäß TP1 Abs II lit b RATG zu honorieren. Für Anträge auf Fristverlängerung steht kein Kostenersatz zu (§ 48 ZPO), ebenso wenig für die Äußerung ON 44, in der der Inhalt einer früheren Mitteilung nur wiederholt wird.Bei der Ermittlung der dem Kläger und dem Nebenintervenienten jeweils zustehenden Kostenersatzbeträge waren zahlreiche Korrekturen in den vorgelegten Kostenverzeichnissen vorzunehmen: Da dem Kläger und dem Nebenintervenienten drei Beklagten gegenüberstanden, beträgt der Streitgenossenzuschlag nur 15 % (gegenüber den verzeichneten 20 %). Die Klage auf Zahlung offenen Honorars ist nur nach TP2 RATG zu honorieren. Für Vertagungsanträge, die ihre Ursache in das Sphäre der jeweiligen Partei haben, steht gemäß Paragraph 48, ZPO kein Kostenersatz zu. Die vom Nebenintervenienten für die Zeit vor dem 13. 4. 2001 verzeichneten Leistungen hat dieser als Vertreter des Klägers erbracht, sodass sie nicht (neuerlich) zu berücksichtigen sind. Die Streitbeitrittserklärung ist gemäß TP1 Abs römisch zwei Litera b, RATG zu honorieren. Für Anträge auf Fristverlängerung steht kein Kostenersatz zu (Paragraph 48, ZPO), ebenso wenig für die Äußerung ON 44, in der der Inhalt einer früheren Mitteilung nur wiederholt wird.