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Entscheidung 9 Ob 77/09b×

Entscheidung 9 Ob 77/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob77/09b

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Melissa S*****, geboren am 3. Dezember 1996, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Michael E*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG, Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 21. Juli 2009, GZ 6 R 223/09z-U24, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 2. Juni 2009, GZ 1 P 100/03h-U19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 29. Oktober 2009, 9 Ob 77/09b, wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 statt „20.000 EUR" richtig „30.000 EUR" zu heißen hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der Akt dem Erstgericht wegen verfrühter Vorlage zurückgestellt. Dabei wurde in der Begründung die für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses relevante Streitwertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG mit „20.000 EUR" statt „30.000 EUR" zitiert. Da die Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 7. 2009 erfolgte, ist gemäß Artikel 16, Absatz 4, Budgetbegleitgesetz bereits die neue Streitwertgrenze maßgeblich, auf die das Zitat zu korrigieren war.

Anmerkung

E92408 9Ob77.09b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00077.09B.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0090OB00077_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung