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Entscheidung 9 Ob 77/22x×

Entscheidung 9 Ob 77/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob77/22x

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, MMag. Sloboda und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 24.775,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Februar 2019, GZ 2 R 7/19z-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Oktober 2018, GZ 41 Cg 133/17b-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Ruhensanzeige der Streitteile dient der Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Mit Beschluss vom 14. 4. 2020, AZ 9 Ob 37/19k, wurde das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C-145/20 unterbrochen. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 14. 7. 2022 die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren war daher von Amts wegen fortzusetzen und die gemeinsame Ruhensanzeige zur Kenntnis zu nehmen.

Textnummer

E137522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00077.22X.0216.000

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230216_OGH0002_0090OB00077_22X0000_000