Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 4. 12. 2002 vom Beklagten die Zahlung eines fälligen Darlehens in Höhe von EUR 10.344,12 sA. Die Klägerin brachte hiezu vor, sie habe dem Beklagten mit Kreditvertrag vom 14. 1. 2002 einen Kredit in Höhe von EUR 13.762,99 eingeräumt, welcher in der Folge auch ausgenützt worden sei. Zweck dieser Darlehenszuteilung sei die Bezahlung eines Baukostenanteils sowie einer Ablöse für eine Wohnung gewesen. Der Kreditbetrag sei vereinbarungsgemäß in 43 Monatsraten à EUR 320 zurückzuzahlen gewesen, vereinbarungsgemäß seien 7,125 % Zinsen per anno und 5 % Verzugszinsen per anno zu zahlen gewesen. Der Beklagte sei seinen monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb das gesamte restliche Darlehen von EUR 10.344,12 geschuldet werde. Der Beklagte habe diesen Betrag trotz Fälligstellung unter Nachfristsetzung - auch nach Einbringung der Klage - nicht bezahlt.
Der Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, dass er schon zum Zeitpunkt der Kreditgewährung arbeitslos gewesen sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 700 bis 800 an Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Rückzahlung des eingeräumten Kredits habe daher von Anfang an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten überstiegen. Damit wollte der Beklagte, wie in seiner Berufung noch verdeutlicht wird, den auf § 879 ABGB gestützten Einwand der Nichtigkeit des Kreditgeschäfts erhoben.Der Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, dass er schon zum Zeitpunkt der Kreditgewährung arbeitslos gewesen sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 700 bis 800 an Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Rückzahlung des eingeräumten Kredits habe daher von Anfang an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten überstiegen. Damit wollte der Beklagte, wie in seiner Berufung noch verdeutlicht wird, den auf Paragraph 879, ABGB gestützten Einwand der Nichtigkeit des Kreditgeschäfts erhoben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Klägerin gewährte dem Beklagten zur Anschaffung einer Wohnung einen Kredit in Höhe von EUR 12.0000, wobei eine ursprüngliche Verzinsung von 7 % per anno und Verzugszinsen von 5 % per anno vereinbart wurden. Dazu kamen noch Abschlussspesen und eine Bearbeitungsgebühr. Die Rückzahlung sollte in 43 Raten, beginnend mit 15. 2. 2002, in einer monatlichen Höhe von EUR 320 erfolgen. Nach den Kreditbedingungen kann die Kreditgeberin den gesamten Kredit für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen fälligstellen, wenn eine rückständige Leistung des Kreditnehmers seit zumindest 6 Wochen fällig ist und der Kreditgeber den Kreditnehmer unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Per 17. 10. 2002 wies das Kreditkonto Ratenrückstände in Höhe von EUR 640 (= zwei Monatsraten) auf. Dies wurde dem Beklagten mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt, wobei er aufgefordert wurde, die Ratenzahlung bis 10. 11. 2002 „wieder aufzunehmen und die Rückstände abzudecken". Per 14. 11. 2002 bestand nach wie vor ein Ratenrückstand in Höhe von EUR 640. Unter Anwendung der im Kreditvertrag ebenfalls vereinbarten Anpassungsklausel errechnete die Klägerin zuletzt einen Zinsfuß von 7,125 %. Der offene Kreditsaldo zum 14. 11. 2002 betrug EUR 10.344,12.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Sittenwidrigkeitseinwand des Beklagten verfehlt sei. Zum einen bestehe kein auffallendes Missverhältnis zwischen dessen Einkommen und den - im Übrigen mit einer zweiten Schuldnerin zu teilenden - monatlichen Rückzahlungsbeträgen, zum anderen habe der Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt, weil die Darlehenszuzählung der Finanzierung auch seines Wohnbedürfnisses gedient habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Es qualifizierte den vorliegenden Kreditvertrag als Verbrauchervertrag, sodass § 13 KSchG grundsätzlich anzuwenden sei. Nun könnten im vorliegenden Fall wohl Zweifel daran aufkommen, ob der Klageführung eine qualifizierte Mahnung iSd § 13 KSchG (= Androhung des Terminsverlusts) vorangegangen sei, doch könne dies im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Rechtsprechung kenne nämlich dann eine Ausnahme vom Erfordernis einer qualifizierten Mahnung, wenn sich eine solche als bloße Formalität darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners feststehe und dieser daher auch eine Nachfrist unter Androhung des Terminsverlusts ungenützt hätte verstreichen lassen. Davon könne im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Nichtigkeitseinwand des Beklagten ausgegangen werden.Es qualifizierte den vorliegenden Kreditvertrag als Verbrauchervertrag, sodass Paragraph 13, KSchG grundsätzlich anzuwenden sei. Nun könnten im vorliegenden Fall wohl Zweifel daran aufkommen, ob der Klageführung eine qualifizierte Mahnung iSd Paragraph 13, KSchG (= Androhung des Terminsverlusts) vorangegangen sei, doch könne dies im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Rechtsprechung kenne nämlich dann eine Ausnahme vom Erfordernis einer qualifizierten Mahnung, wenn sich eine solche als bloße Formalität darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners feststehe und dieser daher auch eine Nachfrist unter Androhung des Terminsverlusts ungenützt hätte verstreichen lassen. Davon könne im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Nichtigkeitseinwand des Beklagten ausgegangen werden.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), nicht zulässig.Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), nicht zulässig.