Gemäß den §§ 402 Abs 4, 78 EO sind im Provisorialverfahren - soweit keine Sonderregeln existieren - unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses, einschließlich des Revisionsrekurses, anzuwenden. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO) und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2a ZPO sind jedoch die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508 ZPO) sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beträgt der Streitwert (Wert des Entscheidungsgegenstands) EUR 13.500, da sich dieser gemäß § 58 Abs 1 JN im Falle von Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen mit dem Dreifachen der Jahresleistung bestimmt; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung - hier: im Rechtsmittelweg - begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543), zumal nur dieser Gegenstand des Rekursverfahrens und somit Entscheidungsgegenstand war. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nun nicht EUR 20.000, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Möglich ist nur ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener) Antrag an das Rekursgericht, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird. Das Erstgericht wird dem Rechtsmittelwerber sohin unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben haben, klarzustellen, ob er einen derartigen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs stellen will, sofern es nicht die Auffassung vertritt, die Eingabe sei ohnehin in diesem Sinn zu verstehen. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof käme nur im Falle der (nachträglichen) Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Betracht.Gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO sind im Provisorialverfahren - soweit keine Sonderregeln existieren - unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses, einschließlich des Revisionsrekurses, anzuwenden. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO sind jedoch die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508, ZPO) sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beträgt der Streitwert (Wert des Entscheidungsgegenstands) EUR 13.500, da sich dieser gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN im Falle von Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen mit dem Dreifachen der Jahresleistung bestimmt; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung - hier: im Rechtsmittelweg - begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543), zumal nur dieser Gegenstand des Rekursverfahrens und somit Entscheidungsgegenstand war. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nun nicht EUR 20.000, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Möglich ist nur ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener) Antrag an das Rekursgericht, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird. Das Erstgericht wird dem Rechtsmittelwerber sohin unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben haben, klarzustellen, ob er einen derartigen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs stellen will, sofern es nicht die Auffassung vertritt, die Eingabe sei ohnehin in diesem Sinn zu verstehen. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof käme nur im Falle der (nachträglichen) Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Betracht.