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Entscheidung 9 Ob 79/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob79/04i

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Sophie G*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte und gefährdende Partei Ing. Peter G*****, vertreten durch Dr. Gertraud Gürtler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2004, GZ 44 R 269/04s-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 10. März 2004, GZ 1 C 17/03y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die beklagte und gefährdende Partei (Beklagter) beantragte die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihr aufgetragen worden war, ab 1. 6. 2003 EUR 750 an einstweiligem Unterhalt an die klagende und gefährdete Partei (Klägerin) zu zahlen. Das Erstgericht gab dem Antrag insoweit Folge, als die einstweilige Verfügung nur im Umfang von EUR 375 monatlich aufrecht erhalten wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. In seinem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Schriftsatz strebt der Beklagte eine gänzliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung, hilfsweise eine neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht, an.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO sind im Provisorialverfahren - soweit keine Sonderregeln existieren - unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses, einschließlich des Revisionsrekurses, anzuwenden. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO sind jedoch die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508, ZPO) sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beträgt der Streitwert (Wert des Entscheidungsgegenstands) EUR 13.500, da sich dieser gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN im Falle von Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen mit dem Dreifachen der Jahresleistung bestimmt; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung - hier: im Rechtsmittelweg - begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543), zumal nur dieser Gegenstand des Rekursverfahrens und somit Entscheidungsgegenstand war. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nun nicht EUR 20.000, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Möglich ist nur ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener) Antrag an das Rekursgericht, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird. Das Erstgericht wird dem Rechtsmittelwerber sohin unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben haben, klarzustellen, ob er einen derartigen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs stellen will, sofern es nicht die Auffassung vertritt, die Eingabe sei ohnehin in diesem Sinn zu verstehen. Eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof käme nur im Falle der (nachträglichen) Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Betracht.

Anmerkung

E74600 9Ob79.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00079.04I.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_0090OB00079_04I0000_000