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Entscheidung 9 Ob 79/97a×

Entscheidung 9 Ob 79/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob79/97a

Entscheidungsdatum

05.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH,***** vertreten durch Dr.Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Hamid G*****, Privater, ***** vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 410.400,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1996, GZ 17 R 269/96w-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen nannten die Eigentümer der zu vermittelnden Liegenschaft der Klägerin bei der Erteilung des Vermittlungsauftrages einen zu erzielenden "Mindestpreis" ("als unterstes Limit") von S 10,5 Mio und bevollmächtigten die Vertreterin der Klägerin, ein "entsprechendes" Kaufanbot anzunehmen. Damit kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin beauftragt und berechtigt war, wenn möglich einen über dem Mindestpreis liegenden Kaufpreis zu erzielen bzw namens der Eigentümer zu fordern. Die Erhöhung des ursprünglich dem Beklagten genannten Kaufpreises war daher durch die der Klägerin von den Eigentümer eingeräumten Befugnisse gedeckt. Eine Verpflichtung des Vermittlers, Interessenten das "unterste Limit" seiner Auftraggeber mitzuteilen und zu diesem Mindestpreis abzuschließen, besteht nicht.

Dieses Ergebnis ist nicht nur durch die erstgerichtlichen Feststellungen, sondern auch durch das Prozeßvorbringen der Klägerin gedeckt vergleiche S 9 in ON 10).

Auf die Frage der Legitimation des Beklagten zur Geltendmachung des behaupteten Schadens braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Anmerkung

E45465 09A00797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00079.97A.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19970305_OGH0002_0090OB00079_97A0000_000