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Entscheidung 9 Ob 80/08t×

Entscheidung 9 Ob 80/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob80/08t

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers und Antragsgegners Dr. Martin R*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin Cathrin R*****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Martin R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. September 2008, GZ 4 R 249/08x-103, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts geht zutreffend davon aus, dass die Einbeziehung einer von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Ehewohnung dann in Betracht kommt, wenn der antragstellende Ehegatte auf die Weiterbenützung der Wohnung angewiesen ist (Paragraph 82, Absatz 2, EheG). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057414) kann es im Einzelfall durchaus der Billigkeit entsprechen, dass der auf die Wohnung angewiesenen Partei auch ein Wahlrecht auf Ausgleichszahlung statt der Zuweisung der Wohnung zuerkannt werden kann. Ein solches Wahlrecht ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil ja der Rechtsmittelwerber selbst bis zum Schluss daran festhielt, dass für den Fall, dass Paragraph 82, Absatz 2, EheG überhaupt anwendbar sei, nur ein Auszug der Antragsgegnerin unter Leistung einer Ausgleichszahlung in Frage komme.

Wie schon vom Erstgericht - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt wurde, kann die Antragsgegnerin die Mitbenützung des ihrer Mutter gehörenden Hauses durch sie und die noch in Ausbildung befindlichen drei Kinder nur auf eine rein familienrechtlich eingeräumte Benützungsmöglichkeit, nicht jedoch auf ein eigenes Recht zurückführen (RIS-Justiz RS0006012 [T4]), sodass diese vorübergehende Wohnmöglichkeit das dringende Wohnbedürfnis der Antragsgegnerin nicht beseitigen kann.

Der vom Rekursgericht festgesetzte Ausgleichsbetrag wurde nachvollziehbar damit begründet, dass eine solche Summe notwendig sei, um der Antragsgegnerin eine adäquate Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Warum dieser Betrag überhöht sein sollte, wird vom Antragsteller auch nicht annähernd schlüssig dargelegt.

Textnummer

E89690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00080.08T.1217.000

Im RIS seit

16.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_0090OB00080_08T0000_000