Entscheidung 9 Ob 80/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei * F*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung von 20.235,56 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2019, GZ 6 R 54/19g-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 27. Februar 2019, GZ 2 Cg 30/18g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
2. Die gemeinsame Ruhensanzeige der Streitteile dient der Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 8. 4. 2020, 9 Ob 62/19m wurde das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C-145/20 unterbrochen. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 14. 7. 2022 die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren war daher von Amts wegen fortzusetzen und die gemeinsame Ruhensanzeige zur Kenntnis zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00080.22P.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221117_OGH0002_0090OB00080_22P0000_000