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Entscheidung 9 Ob 81/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob81/24p

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Familienrechtssache der Antragstellerin K*, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin B*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsgegnerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juni 2024, GZ 1 R 196/24d-11, womit dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2024, GZ 2 Fam 46/22d-5, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Über Antrag der volljährigen Tochter (Antragstellerin) verpflichtete das Erstgericht die Mutter (Antragsgegnerin) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen, und zwar für die Monate November und Dezember 2022 in Höhe von 70 EUR, für die Monate Jänner bis Dezember 2023 von 90 EUR und ab 1. Jänner 2024 ebenfalls von 90 EUR. Das darüber hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren wies es rechtskräftig ab.

[2]           Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]           Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Mutter.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Dieses Rechtsmittel wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Aktenvorlage entspricht nicht dem Gesetz.

[5] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[6] 2. Damit kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses darauf an, ob das Rekursgericht über einen den maßgeblichen Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist nach Paragraph 58, Absatz eins, JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen (laufenden: RS0103147 [T26, T29]) Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind dann nicht gesondert zu bewerten (RS0114353).

[7]                  3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts betrug hier demnach 3.240 EUR (36 x 90 EUR).

[8] 4. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt vergleiche RS0109505).

[9] 5. Die allfällige Verspätung des Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht wahrgenommen werden.

Textnummer

E143014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00081.24P.1023.000

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241023_OGH0002_0090OB00081_24P0000_000