Entscheidungsgründe:
Pascal P***** und Maja S***** sind Mieter der von den Beklagten vermieteten Wohnung T*****gasse 31/11-13, *****. Das Mietverhältnis fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG. Die schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene Gastherme wurde schadhaft, eine Reparatur wäre unwirtschaftlich gewesen. Die Mieter ließen daher eine neue Gastherme im Mietobjekt installieren und begehrten von den Vermietern die dafür in Höhe des Klagsbetrags aufgewendeten Kosten, was diese ablehnten. Der Mietvertrag enthält eine Klausel (§ 4), die auszugsweise lautet: „Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im besonderen die Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen sowie Gas- und Elektrogeräte und Öfen zu warten sowie insoweit instandzuhalten und zu erneuern (insbesondere auch die Erneuerung von Gasdurchlauferhitzern, Combithermen, udgl), als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. ...".Pascal P***** und Maja S***** sind Mieter der von den Beklagten vermieteten Wohnung T*****gasse 31/11-13, *****. Das Mietverhältnis fällt in den Vollanwendungsbereich des MRG. Die schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene Gastherme wurde schadhaft, eine Reparatur wäre unwirtschaftlich gewesen. Die Mieter ließen daher eine neue Gastherme im Mietobjekt installieren und begehrten von den Vermietern die dafür in Höhe des Klagsbetrags aufgewendeten Kosten, was diese ablehnten. Der Mietvertrag enthält eine Klausel (Paragraph 4,), die auszugsweise lautet: „Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im besonderen die Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen sowie Gas- und Elektrogeräte und Öfen zu warten sowie insoweit instandzuhalten und zu erneuern (insbesondere auch die Erneuerung von Gasdurchlauferhitzern, Combithermen, udgl), als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. ...".
Die Mieter traten ihren behaupteten Anspruch gegenüber den Beklagten auf Ersatz der Kosten der Neuinstallation einer Gastherme an den Kläger, einen im § 29 KSchG genannten Verband, zur Geltendmachung ab.Die Mieter traten ihren behaupteten Anspruch gegenüber den Beklagten auf Ersatz der Kosten der Neuinstallation einer Gastherme an den Kläger, einen im Paragraph 29, KSchG genannten Verband, zur Geltendmachung ab.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 1.575 EUR sA. Trotz Anwendbarkeit des § 3 MRG treffe die beklagten Vermieter auch weiterhin die Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB, die auch die Erhaltung bzw das Bereitstellen einer brauchbaren Gastherme umfasse. Die Vertragsklausel zu Lasten der Mieter sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB bzw wegen Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam.Der Kläger begehrte den Zuspruch von 1.575 EUR sA. Trotz Anwendbarkeit des Paragraph 3, MRG treffe die beklagten Vermieter auch weiterhin die Erhaltungspflicht nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, die auch die Erhaltung bzw das Bereitstellen einer brauchbaren Gastherme umfasse. Die Vertragsklausel zu Lasten der Mieter sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bzw wegen Intransparenz nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam.
Die Beklagten bestritten ihre Verpflichtung zum Ersatz der von den Mietern für die neue Therme aufgewendeten Kosten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte zutreffend den Zahlungsanspruch der Mieter. Auf die Richtigkeit der Begründung in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte zutreffend den Zahlungsanspruch der Mieter. Auf die Richtigkeit der Begründung in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).