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Entscheidung 9 Ob 85/24a×

Entscheidung 9 Ob 85/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014750 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Der listig irregeführte Käufer, der den Vertrag nicht anfechten, sondern Vertragsanpassung erreichen will, kann auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes als Ausgleich für einen Minderwert des Kaufgegenstandes nicht mehr verlangen als das, was ihm auf …
RS0014772 Rechtssatz 02.09.1980Zivilrecht
Die für die Vertragsanpassung wegen Irrtums oder Arglist anzuwendende Methode der Ermittlung der Höhe der Vergütung ist gleich jener der Preisminderung bei der Gewährleistung ("relative Berechnungsmethode").
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0036710 Rechtssatz 02.03.1971Zivilrecht
Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0126988 Rechtssatz 30.05.2011Zivilrecht
§ 502 Abs 1 ZPO stellt nicht auf ausländische, sondern auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.
RS0134498 Rechtssatz 28.09.2023Zivilrecht
Dem Kläger, der das KFZ bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, hat Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässig …