Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 219 Abs 2 ZPO, worauf § 22 AußStrG verweist, können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinn des § 26 Abs 2 erster Satz DSG entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Liegt demnach die Zustimmung der Parteien - wie hier - nicht vor, ist, wie schon vom Erstgericht diesbezüglich zutreffend erkannt, eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 15).Gemäß Paragraph 219, Absatz 2, ZPO, worauf Paragraph 22, AußStrG verweist, können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz DSG entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Liegt demnach die Zustimmung der Parteien - wie hier - nicht vor, ist, wie schon vom Erstgericht diesbezüglich zutreffend erkannt, eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt (ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 15).
Im ersten Schritt ist also das konkrete rechtliche Interesse desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, zu prüfen. Dieses muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198 [T3]). Zunächst kann dahinstehen, ob die bloße Behauptung einer „Beweiserleichterung" schon ausreicht, um darauf einen erfolgreichen Antrag auf Akteneinsicht gründen zu können, zumal gar nicht vorgebracht wurde, was überhaupt bewiesen werden soll. Dem Antragsvorbringen ist, wie schon vom Erstgericht erkannt, ein konkretes Interesse nicht zu entnehmen: Die als einzige Begründung zur Notwendigkeit der Akteneinsicht herangezogene Befürchtung der Antragstellerin, ins Aufteilungsverfahren sonst auch Gegenstände und Ersparnisse irrtümlich einbeziehen zu können, die wegen einer nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (!) erlangten Erbschaft nicht einzubeziehen wären, stellt für sich noch kein konkretes rechtliches Interesse dar. Es wurde nicht einmal behauptet, dass ein Streit etwa in der Form bestehe, dass der Antragsgegner eingewendet habe, dass nach Auffassung der Antragstellerin der Aufteilung unterliegende Sachen erst im Erbweg erworben worden seien. Dass sie bei entsprechender Anleitung (§ 182 ZPO iVm § 14 AußStrG) ein solches Vorbringen erstattet hätte, behauptet sie auch in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht. Der Hinweis in der Mängelrüge des Rekurses, die Antragstellerin hätte bei entsprechender Anleitung auch vorgebracht, aus dem Verlassenschaftsakt hätten sich Rückschlüsse auf die Vermögenslage der Verstorbenen zu deren Lebzeiten und damit auf die Möglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Schenkung an den Antragsgegner ergeben, ist schon wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich. Das Erstgericht war nämlich im Rahmen der Anleitungspflicht nach § 14 AußStrG, § 182 ZPO nicht gehalten, auf nicht einmal andeutungsweise aus dem Akteneinsichtsantrag hervorgehende, allfällige weitere Gründe, die ein rechtliches Interesse begründen könnten, hinzuweisen.Im ersten Schritt ist also das konkrete rechtliche Interesse desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, zu prüfen. Dieses muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198 [T3]). Zunächst kann dahinstehen, ob die bloße Behauptung einer „Beweiserleichterung" schon ausreicht, um darauf einen erfolgreichen Antrag auf Akteneinsicht gründen zu können, zumal gar nicht vorgebracht wurde, was überhaupt bewiesen werden soll. Dem Antragsvorbringen ist, wie schon vom Erstgericht erkannt, ein konkretes Interesse nicht zu entnehmen: Die als einzige Begründung zur Notwendigkeit der Akteneinsicht herangezogene Befürchtung der Antragstellerin, ins Aufteilungsverfahren sonst auch Gegenstände und Ersparnisse irrtümlich einbeziehen zu können, die wegen einer nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (!) erlangten Erbschaft nicht einzubeziehen wären, stellt für sich noch kein konkretes rechtliches Interesse dar. Es wurde nicht einmal behauptet, dass ein Streit etwa in der Form bestehe, dass der Antragsgegner eingewendet habe, dass nach Auffassung der Antragstellerin der Aufteilung unterliegende Sachen erst im Erbweg erworben worden seien. Dass sie bei entsprechender Anleitung (Paragraph 182, ZPO in Verbindung mit Paragraph 14, AußStrG) ein solches Vorbringen erstattet hätte, behauptet sie auch in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht. Der Hinweis in der Mängelrüge des Rekurses, die Antragstellerin hätte bei entsprechender Anleitung auch vorgebracht, aus dem Verlassenschaftsakt hätten sich Rückschlüsse auf die Vermögenslage der Verstorbenen zu deren Lebzeiten und damit auf die Möglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Schenkung an den Antragsgegner ergeben, ist schon wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich. Das Erstgericht war nämlich im Rahmen der Anleitungspflicht nach Paragraph 14, AußStrG, Paragraph 182, ZPO nicht gehalten, auf nicht einmal andeutungsweise aus dem Akteneinsichtsantrag hervorgehende, allfällige weitere Gründe, die ein rechtliches Interesse begründen könnten, hinzuweisen.
Da nach § 205 AußStrG auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren noch die Bestimmungen des AußStrG alt anzuwenden sind, welches einen Kostenersatz nicht kennt, hat der Revisionsrekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.Da nach Paragraph 205, AußStrG auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren noch die Bestimmungen des AußStrG alt anzuwenden sind, welches einen Kostenersatz nicht kennt, hat der Revisionsrekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.