[6] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[7] 1. Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, das Verfahren ist entgegen der Darstellung der Klägerin zweiseitig (vgl RS0098745 [T21]; RS0128487). [7] 1. Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, das Verfahren ist entgegen der Darstellung der Klägerin zweiseitig vergleiche RS0098745 [T21]; RS0128487).
[8] 2.1. In der Sache argumentiert die Klägerin, ihrer Berufung lägen jene Feststellungen zugrunde, die ihr das Berufungsgericht vorwerfe, übergangen zu haben. Allenfalls habe sie eine Interpretation der Feststellungen angestellt. Eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung hätte spätestens der besorgte sekundäre Feststellungsmangel eingefordert.
[9] 2.2. Diese Rekursausführungen zeigen nicht auf, inwiefern die Berufung die Feststellung, dass für die Beklagte auch als Pferdezüchterin die Pilzerkrankung nicht erkennbar war, in ihre Überlegungen einbezogen hätte. Mit dem Berufungsgericht ist die erstgerichtliche Feststellung „Für die Beklagte war die Pilzerkrankung der Stute [...], obwohl sie selbst Pferde züchtet, im Zeitpunkt der Übergabe […] nicht erkennbar.“ dahin zu verstehen, dass nicht bloß die Beklagte subjektiv die Erkrankung nicht erkannte, sondern dass auch ein Pferdezüchter objektiv nicht in der Lage war, die Pilzinfektion zu erkennen. Anders als in der Berufung behauptet, fehlen daher auch keine Feststellungen zur Erkennbarkeit dieser Erkrankung für einen Pferdezüchter. Für einen auch (objektiv) einem Fachmann nicht erkennbaren Mangel hat selbst ein Sachverständiger iSd § 1299 ABGB nicht einzustehen. [9] 2.2. Diese Rekursausführungen zeigen nicht auf, inwiefern die Berufung die Feststellung, dass für die Beklagte auch als Pferdezüchterin die Pilzerkrankung nicht erkennbar war, in ihre Überlegungen einbezogen hätte. Mit dem Berufungsgericht ist die erstgerichtliche Feststellung „Für die Beklagte war die Pilzerkrankung der Stute [...], obwohl sie selbst Pferde züchtet, im Zeitpunkt der Übergabe […] nicht erkennbar.“ dahin zu verstehen, dass nicht bloß die Beklagte subjektiv die Erkrankung nicht erkannte, sondern dass auch ein Pferdezüchter objektiv nicht in der Lage war, die Pilzinfektion zu erkennen. Anders als in der Berufung behauptet, fehlen daher auch keine Feststellungen zur Erkennbarkeit dieser Erkrankung für einen Pferdezüchter. Für einen auch (objektiv) einem Fachmann nicht erkennbaren Mangel hat selbst ein Sachverständiger iSd Paragraph 1299, ABGB nicht einzustehen.
[10] 3.1. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
[11] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. [11] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.