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Entscheidung 9 Ob 89/03h×

Entscheidung 9 Ob 89/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob89/03h

Entscheidungsdatum

27.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf S*****, öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 58.138,26 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 13 R 32/03a-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung über die Übertragung von Geschäftsanteilen (Punkt 7.) gibt keinen Anlass zu besonderen Zweifeln.

Nach den Feststellungen (AS 77 f) hatte die Mitgesellschafterin T***** Handels-GmbH in der vorangegangenen Generalversammlung vom 17. 5. 2001 das Interesse an einer Alleinübernahme der Geschäftsanteile der weiteren Mitgesellschafterin H***** & H***** GmbH zu einem bestimmten Preis bekundet. Dieses Interessentenanbot war sowohl Gegenstand des von der veräußerungswilligen Gesellschafterin an die Mitgesellschafter versendeten Schreibens vom 31. 5. 2001 als auch der Generalversammlung vom 7. 6. 2001. Da dieses Anbot letztlich nicht angenommen wurde, bleibt der Standpunkt der klagenden Partei unerklärlich, inwieweit daraus auf einen nach dem Gesellschaftsvertrag einvernehmlich zu bestimmenden Einheitspreis zu schließen wäre, der die veräußernde Gesellschafterin auch gegenüber der Klägerin gebunden hätte, welche die Anteile letztlich - zusammen mit der G***** mbH - übernahm. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass mangels einer solchen vertraglichen Bindung daher auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht des als Urkundsperson anwesenden Beklagten entstehen konnte, ist logisch und unbedenklich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder eine Eigenschaft des Beklagten als Urkundsperson iSd Paragraphen 76, Absatz eins, Litera g,, 87 NotO noch die - von der klagenden Partei behauptete - Stellung als Vertreter einer Mitbewerberin (!) um die Geschäftsanteile eine vertragliche oder sonst von der Rechtsordnung anerkannte Pflicht erkennen lassen, einem an der Übernahme von Geschäftsanteilen interessierten anderen Gesellschafter besondere Aufklärungen oder Warnungen zuteil werden zu lassen. Da die Revisionswerberin auch keine andere erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.

Anmerkung

E70625 9Ob89.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00089.03H.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20030827_OGH0002_0090OB00089_03H0000_000