Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 9/06y×

Entscheidung 9 Ob 9/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob9/06y

Entscheidungsdatum

04.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Simon S*****, geb 13. März 1990, der mj Saskia S*****, geb 5. August 1993, und des mj Elias S*****, geb 21. Juni 1995, infolge der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnden „Zulassungsvorstellung" des Vater Heimo G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Dezember 2005, GZ 4 R 428/05s-S-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. August 2005, GZ 3 P 151/02z-S-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. 8. 2005 sprach das Erstgericht aus, dass die Obsorge hinsichtlich der drei Kinder allein der Mutter Barbara S***** zukomme. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters mit Beschluss vom 1. 12. 2005 nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit der vorliegenden „Zulassungsvorstellung". Einer Abänderung des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG bedarf es hier jedoch nicht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist und daher die Rekursentscheidung ohnehin unter der Voraussetzung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar ist (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG). Das Rechtsmittel des Vaters ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen und zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelschriftsatz des Vaters ist allerdings nicht durch einen Rechtsanwalt gefertigt. Dennoch legte ihn das Erstgericht sogleich direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG sind die Bestimmungen des neuen AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG) bereits dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt. Beides ist hier der Fall. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Daher ist der nur vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekurs dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf (1 Ob 130/05g; 7 Ob 268/05w; RIS-Justiz RS0120077 ua) und nicht jedenfalls unzulässig ist.

Anmerkung

E80874 9Ob9.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00009.06Y.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_0090OB00009_06Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung