[7] Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt. [7] Der Rekurs ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt.
[8] 1. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 514 Abs 2 ZPO) setzt voraus, dass die Entscheidung durch Richter erfolgt ist, deren Ablehnung als berechtigt erkannt wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall. [8] 1. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 514, Absatz 2, ZPO) setzt voraus, dass die Entscheidung durch Richter erfolgt ist, deren Ablehnung als berechtigt erkannt wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall.
[9] 2. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl RS0045975). Sie liegt erst vor, wenn die Fähigkeit zur sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden muss (RS0045961). [9] 2. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche RS0045975). Sie liegt erst vor, wenn die Fähigkeit zur sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden muss (RS0045961).
[10] 3. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein im Ablehnungsantrag erstattetes Vorbringen, ohne ausreichende Gründe darzulegen, die bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken könnten, die abgelehnten Richter könnten sich bei ihrer Entscheidung über die Berufung von unsachlichen Motiven leiten lassen.
[11] 4. Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder deren Begründung bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (vgl RS0111290), weil es nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, eine Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RS0046047). [11] 4. Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder deren Begründung bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund vergleiche RS0111290), weil es nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, eine Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RS0046047).
[12] 5. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
[13] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. [13] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.