Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Rechtssache C-180/06 „Ilsinger“ in einem ebenfalls gegen den nunmehrigen Beklagten als Insolvenzverwalter im Konkurs der S***** & S***** GmbH gerichteten Verfahren über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden. Dabei ging es um eine vergleichbare Gewinnmitteilung und -anforderung, wobei eine Warenbestellung durch die Verbraucherin nicht festgestellt werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob Gewinnmitteilung und -anforderung allein ausreichten, um den Gerichtsstand des Art 15 Abs 1 Buchstabe c der VO Nr 44/2001 (EuGVVO) zu begründen. Der Spruch dieser Entscheidung lautet: „Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt undDer Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Rechtssache C-180/06 „Ilsinger“ in einem ebenfalls gegen den nunmehrigen Beklagten als Insolvenzverwalter im Konkurs der S***** & S***** GmbH gerichteten Verfahren über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden. Dabei ging es um eine vergleichbare Gewinnmitteilung und -anforderung, wobei eine Warenbestellung durch die Verbraucherin nicht festgestellt werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob Gewinnmitteilung und -anforderung allein ausreichten, um den Gerichtsstand des Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c der VO Nr 44 aus 2001, (EuGVVO) zu begründen. Der Spruch dieser Entscheidung lautet: „Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und
- diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten ‘Gewinn-Anforderungs-Zertifikats’ beanspruche,
- ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung von Waren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,
sind die in der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen:sind die in der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen:
- Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art 15 Abs 1 Buchstabe c dieser Verordnung unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;- Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c dieser Verordnung unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;
- ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr 44/2001, wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine Bestellung aufgegeben hat.“- ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr 44 aus 2001,, wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine Bestellung aufgegeben hat.“
Die Revisionswerberin meint zusammengefasst, dass das gegenständliche Schreiben der S***** & S***** GmbH und die Reaktion der Klägerin für sich ausreichen müssten, diese vom Europäischen Gerichtshof geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser Meinung ist nicht zu folgen:
Art 15 „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“ der EuGVVO hat folgenden Inhalt:Artikel 15, „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“ der EuGVVO hat folgenden Inhalt:
„Abs 1 Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr 5 nach diesem Abschnitt,„Abs 1 Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr 5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesem Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Abs 2 …Absatz 2, …
Abs 3 ... .“Absatz 3, ... .“
Der Europäische Gerichtshof hält in Auslegung dieser Bestimmung daran fest, dass es sich um einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ handeln muss, wie sich eindeutig aus folgenden Rn der Entscheidung Ilsinger ergibt:
„Rn 50: Mit Ausnahme bestimmter Beförderungsverträge, die nach Art 15 Abs 3 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften über Verbraucherverträge ausgeschlossen sind, erfasst Art 15 Abs 1 Buchstabe c unabhängig von ihrem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt, und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können. …„Rn 50: Mit Ausnahme bestimmter Beförderungsverträge, die nach Artikel 15, Absatz 3, der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften über Verbraucherverträge ausgeschlossen sind, erfasst Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c unabhängig von ihrem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt, und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können. …
Rn 52: Allerdings ist festzustellen, dass der genannte Art 15 nur insoweit Anwendung findet, als die fragliche Klage in Verbindung mit einem Vertrag steht (Anm: Hervorhebung durch das Rekursgericht), der zwischen einem Verbraucher und einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abgeschlossen wurde.Rn 52: Allerdings ist festzustellen, dass der genannte Artikel 15, nur insoweit Anwendung findet, als die fragliche Klage in Verbindung mit einem Vertrag steht Anmerkung, Hervorhebung durch das Rekursgericht), der zwischen einem Verbraucher und einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abgeschlossen wurde.
Rn 53: Art 15 der Verordnung Nr 44/2001 setzt nämlich nach dem Wortlaut des einleitenden Teils von Abs 1 und des Abs 1 Buchstabe c voraus, dass der Verbraucher einen ‘Vertrag’ mit einer Person ‘geschlossen’ bzw bei einem ‘Vertrag’ als ‘Vertragspartner’ eine Person hat, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. …Rn 53: Artikel 15, der Verordnung Nr 44 aus 2001, setzt nämlich nach dem Wortlaut des einleitenden Teils von Absatz eins und des Absatz eins, Buchstabe c voraus, dass der Verbraucher einen ‘Vertrag’ mit einer Person ‘geschlossen’ bzw bei einem ‘Vertrag’ als ‘Vertragspartner’ eine Person hat, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. …
Hervorzuheben ist auch, dass Art 15 der Verordnung Nr 44/2001 hinsichtlich der Voraussetzung des Abschlusses eines Vertrags im Wesentlichen genauso formuliert ist wie Art 13 des Brüsseler Übereinkommens.Hervorzuheben ist auch, dass Artikel 15, der Verordnung Nr 44 aus 2001, hinsichtlich der Voraussetzung des Abschlusses eines Vertrags im Wesentlichen genauso formuliert ist wie Artikel 13, des Brüsseler Übereinkommens.
Rn 54: In Bezug auf diese Voraussetzung ist im Rahmen von Art 15 Abs 1 Buchstabe c der Verordnung Nr 44/2001 zwar denkbar, dass eine der Parteien nur ihre Annahme zum Ausdruck bringt, ohne selbst eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei einzugehen (vgl Rn 51 des vorliegenden Urteils). Damit ein Vertrag im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist allerdings unerlässlich, dass die letztgenannte Partei eine solche rechtliche Verpflichtung eingeht, indem sie ein verbindliches Angebot macht, dass hinsichtlich seines Gegenstands und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie diese Vorschrift voraussetzt, entstehen kann.Rn 54: In Bezug auf diese Voraussetzung ist im Rahmen von Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung Nr 44 aus 2001, zwar denkbar, dass eine der Parteien nur ihre Annahme zum Ausdruck bringt, ohne selbst eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei einzugehen vergleiche Rn 51 des vorliegenden Urteils). Damit ein Vertrag im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist allerdings unerlässlich, dass die letztgenannte Partei eine solche rechtliche Verpflichtung eingeht, indem sie ein verbindliches Angebot macht, dass hinsichtlich seines Gegenstands und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie diese Vorschrift voraussetzt, entstehen kann.
Rn 55: Diese letztgenannte Voraussetzung kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Versandhandelsgesellschaft im Rahmen einer Gewinnzusage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine rechtliche Verbindlichkeit eingegangen ist. Sie muss mit anderen Worten klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein, indem sie sich bedingungslos bereit erklärt hat, den fraglichen Preis an Verbraucher auszuzahlen, die darum ersuchen. Es ist Sache des vorliegenden (Anm: = nationalen) Gerichts, zu beurteilen, ob diese Voraussetzung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist. ...Rn 55: Diese letztgenannte Voraussetzung kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Versandhandelsgesellschaft im Rahmen einer Gewinnzusage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine rechtliche Verbindlichkeit eingegangen ist. Sie muss mit anderen Worten klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein, indem sie sich bedingungslos bereit erklärt hat, den fraglichen Preis an Verbraucher auszuzahlen, die darum ersuchen. Es ist Sache des vorliegenden Anmerkung, = nationalen) Gerichts, zu beurteilen, ob diese Voraussetzung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist. ...
Rn 59: Bei der gegenwärtigen Fassung von Art 15 der Verordnung Nr 44/2001 kann demnach Abs 1 Buchstabe c dieser Vorschrift auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene keine Anwendung finden, wenn sich der Berufstätige oder Gewerbetreibende nicht vertraglich (Anm: Hervorhebung durch das Rekursgericht) verpflichtet hat, den zugesagten Preis an den Verbraucher auszuzahlen, der dies beansprucht. In dieser Fallgestaltung ist die genannte Vorschrift auf eine solche Klage nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass auf die irreführende Gewinnzusage der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und der Versandhandelsgesellschaft folgt, und zwar durch eine bei dieser Gesellschaft aufgegebene Bestellung. ...“Rn 59: Bei der gegenwärtigen Fassung von Artikel 15, der Verordnung Nr 44 aus 2001, kann demnach Absatz eins, Buchstabe c dieser Vorschrift auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene keine Anwendung finden, wenn sich der Berufstätige oder Gewerbetreibende nicht vertraglich Anmerkung, Hervorhebung durch das Rekursgericht) verpflichtet hat, den zugesagten Preis an den Verbraucher auszuzahlen, der dies beansprucht. In dieser Fallgestaltung ist die genannte Vorschrift auf eine solche Klage nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass auf die irreführende Gewinnzusage der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und der Versandhandelsgesellschaft folgt, und zwar durch eine bei dieser Gesellschaft aufgegebene Bestellung. ...“
Zusammenfassend hält daher der Europäische Gerichtshof fest, dass nicht jede rechtliche Bindung (insbesondere durch Gesetz) ausreicht, um den Gerichtsstand nach Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zu begründen: Zwar bedarf es keines synallagmatischen Vertrags, jedoch einer klar zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung, die nur noch der Annahme des Verbrauchers bedarf, um eine vertragliche Bindung herbeizuführen.Zusammenfassend hält daher der Europäische Gerichtshof fest, dass nicht jede rechtliche Bindung (insbesondere durch Gesetz) ausreicht, um den Gerichtsstand nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO zu begründen: Zwar bedarf es keines synallagmatischen Vertrags, jedoch einer klar zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung, die nur noch der Annahme des Verbrauchers bedarf, um eine vertragliche Bindung herbeizuführen.
§ 5j KSchG lautet: „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.“Paragraph 5 j, KSchG lautet: „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.“
In seiner (von der Rekurswerberin als „vereinzelt“ bezeichneten) Entscheidung vom 2. 7. 2008, 7 Ob 17/08p, setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsnatur des Anspruchs nach § 5j KSchG auseinander und arbeitete darin umfassend den bisherigen Meinungsstand in der Lehre, Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die zur vergleichbaren Bestimmung des § 661a BGB ergangene deutsche Judikatur auf. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass § 5j per se keinen (einseitig verpflichtenden) vertraglichen Anspruch, sondern einen besonderen gesetzlichen Anspruch schafft. Die Argumente der Rekurswerberin sind nicht geeignet, von dieser überzeugenden Judikatur abzugehen. Gewährt somit § 5j KSchG für sich allein keinen „vertraglichen“ Anspruch, wäre es an der Klägerin gelegen aufzuzeigen, dass hier ausnahmsweise doch ein solcher vorgelegen ist. Was die Gewinnzusage anlangt, hat sich die Klägerin ausdrücklich nur auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5j KSchG, insbesondere den von ihr gewonnenen „Eindruck“ (AS 3, 63), berufen. Die von der Rekurswerberin erstmalig im Rekursverfahren versuchte anderslautende Interpretation ihres Vorbringens muss daher als unzulässige Neuerung unbeachtet bleiben. Die Rekurswerberin vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die vom nationalen Gericht vorzunehmende Interpretation (s oben), ob eine vertragliche Bindung vorliegt, gemeinschaftsrechtlich anders zu beurteilen wäre (vgl Brenn, „Endgültig kein Verbrauchergerichtsstand bei irreführenden Gewinnzusagen nach § 5j KSchG ohne Warenbestellung“, ÖJZ 2009/92). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Text der Gewinnmitteilung, insbesondere im Zusammenhalt mit den auf der Rückseite befindlichen Bedingungen, keineswegs die vom Europäischen Gerichtshof (Rs Ilsinger, Rn 54, 55) geforderte klare und bedingungslose Willenserklärung zum Ausdruck bringt (§ 510 Abs 3 ZPO).In seiner (von der Rekurswerberin als „vereinzelt“ bezeichneten) Entscheidung vom 2. 7. 2008, 7 Ob 17/08p, setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsnatur des Anspruchs nach Paragraph 5 j, KSchG auseinander und arbeitete darin umfassend den bisherigen Meinungsstand in der Lehre, Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 661 a, BGB ergangene deutsche Judikatur auf. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass Paragraph 5 j, per se keinen (einseitig verpflichtenden) vertraglichen Anspruch, sondern einen besonderen gesetzlichen Anspruch schafft. Die Argumente der Rekurswerberin sind nicht geeignet, von dieser überzeugenden Judikatur abzugehen. Gewährt somit Paragraph 5 j, KSchG für sich allein keinen „vertraglichen“ Anspruch, wäre es an der Klägerin gelegen aufzuzeigen, dass hier ausnahmsweise doch ein solcher vorgelegen ist. Was die Gewinnzusage anlangt, hat sich die Klägerin ausdrücklich nur auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG, insbesondere den von ihr gewonnenen „Eindruck“ (AS 3, 63), berufen. Die von der Rekurswerberin erstmalig im Rekursverfahren versuchte anderslautende Interpretation ihres Vorbringens muss daher als unzulässige Neuerung unbeachtet bleiben. Die Rekurswerberin vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die vom nationalen Gericht vorzunehmende Interpretation (s oben), ob eine vertragliche Bindung vorliegt, gemeinschaftsrechtlich anders zu beurteilen wäre vergleiche Brenn, „Endgültig kein Verbrauchergerichtsstand bei irreführenden Gewinnzusagen nach Paragraph 5 j, KSchG ohne Warenbestellung“, ÖJZ 2009/92). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Text der Gewinnmitteilung, insbesondere im Zusammenhalt mit den auf der Rückseite befindlichen Bedingungen, keineswegs die vom Europäischen Gerichtshof (Rs Ilsinger, Rn 54, 55) geforderte klare und bedingungslose Willenserklärung zum Ausdruck bringt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche vertragliche Element kann daher dem Klagsvorbringen nur insoweit entnommen werden, als sich die Klägerin auf eine gleichzeitig mit der Gewinnanforderung erfolgte Warenbestellung beruft (s Rs Ilsinger Rn 60 letzter Absatz). Diesbezüglich erachtete das Berufungsgericht jedoch das Verfahren der ersten Instanz als mangelhaft, weil ein von der Beklagten angebotener Beweis im Zuständigkeitsstreit nicht aufgenommen worden war. Wenn die Beklagte eine Zeugin zum Beweise dafür beantragt hat, dass die Klägerin keine wirksame Bestellung aufgegeben hat, mag dieser Beweis schwierig sein, ist aber entgegen der Auffassung der Rekurswerberin nicht schlicht unmöglich. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zugrunde liegende Rechtsansicht zutreffend, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO3 § 519 Rz 26).Das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche vertragliche Element kann daher dem Klagsvorbringen nur insoweit entnommen werden, als sich die Klägerin auf eine gleichzeitig mit der Gewinnanforderung erfolgte Warenbestellung beruft (s Rs Ilsinger Rn 60 letzter Absatz). Diesbezüglich erachtete das Berufungsgericht jedoch das Verfahren der ersten Instanz als mangelhaft, weil ein von der Beklagten angebotener Beweis im Zuständigkeitsstreit nicht aufgenommen worden war. Wenn die Beklagte eine Zeugin zum Beweise dafür beantragt hat, dass die Klägerin keine wirksame Bestellung aufgegeben hat, mag dieser Beweis schwierig sein, ist aber entgegen der Auffassung der Rekurswerberin nicht schlicht unmöglich. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zugrunde liegende Rechtsansicht zutreffend, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 519, Rz 26).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.