Begründung:
Wesentliches Objekt der Aufteilung zwischen den Streitteilen ist die frühere Ehewohnung, auf deren Benützung die Antragstellerin dringend angewiesen ist. Die Antragstellerin begehrt nicht mehr die Zuweisung des Hauses, in welchem sich die Ehewohnung befindet, sondern eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner.
Die zwischen den Parteien am 25. 2. 1972 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. 8. 2002 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die eheliche Gemeinschaft ist seit April 2000 aufgehoben.
Das als Ehewohnung genutzte Haus befand sich zunächst im Eigentum der Mutter des Antragsgegners; dieser wurde mit Einantwortungsurkunde vom 10. 10. 1988 Alleineigentümer. Mit Schenkungsvertrag vom 20. 7. 1995 schenkte der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte dieser Liegenschaft, nachdem sich die Streitteile nach Einbringen einer Scheidungsklage wieder versöhnt hatten und die Antragsgegnerin finanziell abgesichert werden sollte. Der Schenkungsvertrag enthält keine Bedingung, Geschäftsgrundlage, Motive oder ähnliche Kautelen im Hinblick auf einen allfälligen Ehefortbestand.
Das Erstgericht ging von einem Anteil der Beiträge der Ehegatten von 70:30 zugunsten des Antragsgegners aus und erkannte diesen - unter Berücksichtigung von von ihm abgetragener bzw zu übernehmender Schulden schuldig, eine Ausgleichszahlung von EUR 82.873,58 sA zu entrichten. Überdies verfügte es die pfandrechtliche Sicherstellung der Zahlungsforderung auf der dem Antragsgegner ins Alleineigentum zugewiesenen Liegenschaft.
Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Schenkung keine Vereinbarung iSd § 97 EheG darstelle und daher nicht als vorweggenommene Aufteilungsvereinbarung zu beurteilen sei. Hinsichtlich der letztgenannten Rechtsauffassung folgte das Rekursgericht dem Erstgericht. Im Übrigen vertrat es jedoch, gestützt auf die Judikatur, die Auffassung, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte und in der Folge zur Hälfte an die Antragstellerin geschenkte Liegenschaft nicht nach den zuletzt herrschenden Eigentumsverhältnissen aufzuteilen sei, sondern vielmehr die durch Beiträge und Investitionen der Ehegatten herbeigeführte Wertsteigerung relevant sei. Dazu und auch zu angeblichen weiteren Zahlungen des Antragsgegners fehle es an den für eine endgültige Beurteilung notwendigen Feststellungen.Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Schenkung keine Vereinbarung iSd Paragraph 97, EheG darstelle und daher nicht als vorweggenommene Aufteilungsvereinbarung zu beurteilen sei. Hinsichtlich der letztgenannten Rechtsauffassung folgte das Rekursgericht dem Erstgericht. Im Übrigen vertrat es jedoch, gestützt auf die Judikatur, die Auffassung, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte und in der Folge zur Hälfte an die Antragstellerin geschenkte Liegenschaft nicht nach den zuletzt herrschenden Eigentumsverhältnissen aufzuteilen sei, sondern vielmehr die durch Beiträge und Investitionen der Ehegatten herbeigeführte Wertsteigerung relevant sei. Dazu und auch zu angeblichen weiteren Zahlungen des Antragsgegners fehle es an den für eine endgültige Beurteilung notwendigen Feststellungen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil man auch die Meinung vertreten könne, dass die „zur Absicherung" erfolgte Schenkung anders zu bewerten sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung einer Aufteilung des Liegenschaftswerts von 1:1 zu einer Ausgleichszahlung von EUR 138.122,63 verhalten wird.