1. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen werden in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt. Die Revisionsausführungen sind weitgehend für das Prozessergebnis ohne Relevanz.1. Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen werden in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt. Die Revisionsausführungen sind weitgehend für das Prozessergebnis ohne Relevanz.
2. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger einer GmbH einen Geldbetrag von letztlich USD 151.040,06 zur Veranlagung übergeben. Nachdem die GmbH in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war und eine Exekutionswelle befürchtet wurde, überwies die GmbH - neben einem weiteren Betrag - das für den Kläger zu veranlagende Geld auf ein Bankkonto der zweitbeklagten Partei. Dieses Konto war zu dem Zweck eröffnet worden, die Gelder dem Zugriff der Gläubiger der GmbH zu entziehen und damit Anlagegeschäfte durchzuführen. Der Kläger war von diesem Vorgang nicht informiert; er verweigerte auch die von ihm gewünschte Zustimmung zur Erteilung eines entsprechenden Verwaltungsauftrags. Obwohl der Erstbeklagte darauf hingewiesen worden war, dass es sich um Kundengelder der GmbH handelt, verfügte er namens der zweitbeklagten Partei als deren Komplementär über das Kontoguthaben durch Überweisung auf das Konto einer anderen Bank, von dem in der Folge der weit überwiegende Teil des Guthabens entgegen dem ins Auge gefassten Verwendungszweck abgehoben und verbraucht wurde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, trat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Kläger als seinerzeitigem Treugeber die Rückforderungsansprüche gegen die beklagten Parteien in Höhe des Klagebetrages nach Aussonderung aus der Masse ab.
Die ersichtlich im Einvernehmen mit dem Erstbeklagten erfolgte Übermittlung von an sich der GmbH anvertrauten Anlegergeldern zu dem Zweck, diese dem Zugriff der Gläubiger der GmbH - und damit auch dem Kläger - zu entziehen, ist als Vereinbarung zu Lasten Dritter im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sodass die zweitbeklagte Partei zur Rückerstattung des aufgrund der unwirksamen Vereinbarung Erhaltenen verpflichtet ist. Da dieser Rückforderungsanspruch der GmbH dem Kläger im Umfang des Klagebetrags abgetreten wurde, besteht der Klageanspruch gegen die zweitbeklagte Partei schon deshalb zu Recht; der Erstbeklagte haftet als Komplementär für deren Verbindlichkeiten mit (§§ 161, 128 HGB). Einer Prüfung, ob dem Kläger auch eigene schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen, bedarf es nicht.Die ersichtlich im Einvernehmen mit dem Erstbeklagten erfolgte Übermittlung von an sich der GmbH anvertrauten Anlegergeldern zu dem Zweck, diese dem Zugriff der Gläubiger der GmbH - und damit auch dem Kläger - zu entziehen, ist als Vereinbarung zu Lasten Dritter im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, sodass die zweitbeklagte Partei zur Rückerstattung des aufgrund der unwirksamen Vereinbarung Erhaltenen verpflichtet ist. Da dieser Rückforderungsanspruch der GmbH dem Kläger im Umfang des Klagebetrags abgetreten wurde, besteht der Klageanspruch gegen die zweitbeklagte Partei schon deshalb zu Recht; der Erstbeklagte haftet als Komplementär für deren Verbindlichkeiten mit (Paragraphen 161, 128, HGB). Einer Prüfung, ob dem Kläger auch eigene schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen, bedarf es nicht.
3. Einer Aufrechnung stünde im Übrigen nicht nur die Vereinbarung einer Verwendung der auf das Konto der zweitbeklagten Partei überwiesenen Gelder zu Zwecken der Veranlagung entgegen, sondern vor allem der Schutz der durch den Vermögenstransfer beeinträchtigten GmbH-Gläubiger, die sonst die Möglichkeit eines Zugriffs auf das Vermögen verlieren würden. Soweit es sich zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto noch um (abgesondertes) Treuhandgeld des Klägers gehandelt haben sollte, wäre es ohnehin diesem allein wirtschaftlich zuzuordnen und einer Aufrechnung mit Forderungen gegen die GmbH nicht zugänglich.