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Entscheidung 9 Ob 95/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob95/18p

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, geboren am * 2009, *, wegen Regelung des Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ah*, vertreten durch Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2018, GZ 45 R 57/18t-93, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde 2014 geschieden. Die alleinige Obsorge für das Kind kommt der Mutter zu. Der Vater lebt seit 2012 in Algerien.

Mit Beschluss vom 5. 12. 2017 wies das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Einräumung eines über bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewilligte Skypekontakte hinausgehenden Kontaktrechts ab. Dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, AußStrG auf.

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Vater die Einräumung eines persönlichen, allenfalls begleiteten Kontakts begehrt. Eine weitere Konkretisierung des Antrags war nicht möglich, da der Vater wiederholt dafür angesetzte gerichtliche Termine nicht wahrgenommen hat.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt der Vater jedoch ausschließlich eine Ausweitung der Skypekontakte. Gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der derzeitigen Situation keine verlässliche Grundlage für die Erfüllung der dem Kindeswohl entsprechenden Voraussetzungen der Durchführung eines persönlichen Kontaktrechts besteht, wendet sich das Rechtsmittel dagegen nicht.

Auch wenn im außerstreitigen Verfahren der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten muss, muss er jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet (Paragraph 9, AußStrG). Wie ein konkreter Antrag zu verstehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E124406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124406

Im RIS seit

05.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190124_OGH0002_0090OB00095_18P0000_000