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Entscheidung 9 Ob 95/98f×

Entscheidung 9 Ob 95/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob95/98f

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Robert H*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Dipl. Dolm. Dr. Gertraud Guschlbauer-Lepolt, Rechtsanwältin in Leoben, wegen S 159.578,06 sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 1997, GZ 6 R 217/97x-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war es die Klägerin, die den Beklagten dazu aufforderte, die bisher gemeinsame Warmwasser- und Heizungsversorgung zu unterbinden, weil sie in dem von ihr benützten ersten Stock des gemeinsamen Hauses ein eigenes Bad installieren wollte (Aktenseite 199). Davon abgesehen bestehen schon nach der Klagserzählung Bedenken an der Schlüssigkeit des auf Schadenersatz gegründeten Klagebegehrens, weil nicht ersichtlich ist, daß - selbst im Falle der von Klägerin behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Störung der Gebrauchsordnung durch den Beklagten - die Einrichtung eines eigenen Bades sowie die Installation einer getrennten Heizanlage adäquate Mittel der Abhilfe wären, für die der Beklagte haften sollte. Die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Überschreitung der Miteigentumsrechte durch den Kläger und zur Notwendigkeit einvernehmlichen Vorgehens bei der Setzung von Verwaltungshandlungen sind insoweit nicht zielführend, als die Klägerin hier nicht die Wiederherstellung eines früheren Zustandes, sondern die Abgeltung eigener Investitionen verlangt.

Soweit die Klägerin das Bestehen einer Benützungsregelung für das im Erdgeschoß gelegene Bad darzulegen versucht, die sich daraus ergebe, daß sie das Bad nach Belieben hätte nutzen können, liegt darin eine unvollständige und daher unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes. Nach dem festgestellten Sachverhalt (Aktenseite 199) war zwischen der Klägerin und einem Rechtsvorgänger des Beklagten Übereinstimmung lediglich dahin erzielt worden, daß sie die im ersten Stock, der andere Miteigentümer hingegen die im Erdgeschoß gelegenen Räumlichkeiten jeweils allein benützen. Die Benützung des im Erdgeschoß gelegenen Bades durch die Klägerin erfolgte hingegen konsenslos während der Zeit, als die Paterrewohnung leerstand. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß eine über die Aufteilung der Stockwerke hinausgehende Benützungsvereinbarung nicht bestanden hat, erweist sich somit als vertretbar.

Die Klägerin vermag demnach keine Rechtsfrage aufzuzeigen, der erhebliches Gewicht im Sinne des Paragraph 502, ZPO zukäme.

Anmerkung

E49813 09A00958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00095.98F.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19980401_OGH0002_0090OB00095_98F0000_000