Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 96/04i×

Entscheidung 9 Ob 96/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob96/04i

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 17.441,50), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2004, GZ 15 R 15/04t-25, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. September 2003, GZ 2 Cg 211/02v-16 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulasssen.

Gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes iSd Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043898) ist somit mangels eines solchen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar. Der Rekurs der klagenden Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Anmerkung

E74725 9Ob96.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00096.04I.0929.000

Dokumentnummer

JJT_20040929_OGH0002_0090OB00096_04I0000_000