Entscheidung 9 Ob 96/04i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold B*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 17.441,50), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2004, GZ 15 R 15/04t-25, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. September 2003, GZ 2 Cg 211/02v-16 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulasssen.
Gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes iSd § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043898) ist somit mangels eines solchen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar. Der Rekurs der klagenden Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.Gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes iSd Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043898) ist somit mangels eines solchen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar. Der Rekurs der klagenden Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E74725
9Ob96.04i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00096.04I.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20040929_OGH0002_0090OB00096_04I0000_000