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Entscheidung 9 Ob 97/03k×

Entscheidung 9 Ob 97/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob97/03k

Entscheidungsdatum

19.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Peter M*****, *****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Ass. Prof. Mag. Dr. Erich M*****, *****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Juni 2003, GZ 54 R 56/03m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass eine Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des betroffenen Objektes möglich ist und dass diese Verfügbarkeit nicht gegeben ist, wenn das Objekt vermietet ist oder ein sonstiges Benützungsrecht besteht, das der begehrten Benützungsregelung entgegensteht (RIS-Justiz RS0013206; 5 Ob 47/97s; Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 835, Rz 5; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB III² Paragraph 835, Rz 18).

Die Behauptungs- und Beweislast für die mangelnde Verfügbarkeit des Objektes trifft den Antragsgegner. Dieser hat hier in erster Instanz allerdings nur ausgeführt, dass die Streitteile ihrem Vater ein obligatorisches Wohnrecht an der gemeinsamen Liegenschaft eingeräumt haben. Nähere Behauptungen über den Inhalt dieses Rechtes und seine Eignung, der angestrebten Benützungsregelung entgegenzustehen - etwa weil es auf die Alleinbenützung durch den Vater der Streitteile gerichtet wäre - , hat der Antragsgegner allerdings nicht vorgebracht, obwohl ein ohne dingliche Wirkung begründetes Wohnungsrecht keinen gesetzlich definierten Umfang hat (Hofmann in Rummel, ABGB³ Paragraph 521, Rz 3) und daher nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass jedes derartige Wohnrecht einer Benützungsregelung der Wohnungseigentümer entgegensteht. Dies muss umso mehr gelten, als nach den Verfahrensergebnissen das Objekt für eine Benützung durch mehrere Personen geeignet ist und der Antragsgegner selbst vorgebracht hat, dass das Objekt von allen Beteiligten "nach Belieben" habe benutzt werden können (S 7 des Aktes) und dass der Antragsgegner die Liegenschaft über Jahre praktisch allein benutzt habe.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Rekursgericht vertretene Rechtsauffassung, dass das Wohnrecht des Vaters der angestrebten Benützungsregelung nicht entgegenstehe, zumal die Benützung durch die Streitteile in der Ausübung des Wohnrechts durch den Vater ohnedies ihre Grenzen finde, keinesfalls als unvertretbare, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung.

Die Auslegung des Spruchs der erstgerichtlichen Entscheidung und die Beurteilung ihrer Bestimmtheit ist eine Frage des Einzelfalls, die - zumal die Ausführungen des Rekursgerichtes auch in diesem Zusammenhang alles andere als unvertretbar sind - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

Textnummer

E71614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00097.03K.1119.000

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20031119_OGH0002_0090OB00097_03K0000_000

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