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Entscheidung 9 Ob 97/06i×

Entscheidung 9 Ob 97/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob97/06i

Entscheidungsdatum

15.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim S*****, vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Christholde S*****, Geschäftsführerin, *****, 2. Anton Markus S***** jun, Angestellter, *****, beide vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 143.489,60 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 6 R 188/05x-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge bezüglich der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Barbara Saffran nicht bzw nicht ausreichend erledigt habe. Es habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Aufforderung des Erstgerichts vom 9. 11. 2004 an den Kläger, unverzüglich Stellung zu nehmen, ob die Verhandlung vom 10. 11. 2004 in dessen Wohnung abgehalten werden solle, den gesetzlichen Anforderungen der ZPO entsprochen habe, weil sie dem Kläger erst weniger als 22 Stunden vor Beginn der Verhandlung zugegangen sei.

Eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Er räumt selbst ein, dass (angebliche) Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nicht in der Revision geltend gemacht werden können und daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0042963 ua). Sein Argument, diese Rechtsprechung komme nicht zum Tragen, wenn die Mängelrüge vom Berufungsgericht nicht oder nur ganz oberflächlich behandelt worden sei, greift hier nicht. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin Saffran (und des Klägers) in der Berufungsentscheidung ausführlich auseinandergesetzt, eine daraus resultierende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch verneint. Bezüglich der Präklusion des Zeugenbeweises (Paragraph 335, ZPO) wird auch auf den Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 349, Absatz 2, ZPO hingewiesen. Die vom Revisionswerber beanstandete knappe Frist zur Stellungnahme resultierte im gegenständlichen Fall daraus, dass der Kläger erst einen Tag vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bekanntgab, dass er nicht zu seiner Vernehmung bei Gericht erscheinen könne. Da er ohnehin die aufgetragene Stellungnahme abgab, geht der Vorwurf, die Frist wäre zu knapp bemessen gewesen, schon aus diesem Grund ins Leere. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E82540 9Ob97.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00097.06I.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20061115_OGH0002_0090OB00097_06I0000_000