Begründung:
Die als Bauträger tätige Klägerin beauftrage den Erstbeklagten mit der Einreich- und Werksplanung einer Reihenhausanlage. Der Erstbeklagte schlug - wie bereits bei vorangegangenen Bauvorhaben der Klägerin - ein sogenanntes Thermodach vor, das schließlich auch ausgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine Sonderkonstruktion, bei der das in der Ö-Norm über ausgebauten Dachgeschossen verlangte Unterdach funktionell von den Thermodach-Elementen übernommen werden soll. Tatsächlich können diese Elemente die genannte Funktion jedoch nicht einwandfrei erfüllen. Entgegen den Angaben des Herstellers wäre beim Einsatz der Thermodach-Elemente bei klimatischen Bedingungen, wie sie in Salzburger Gebirgsregionen herrschen, doch die Ausführung eines Unterdachs mit Be- und Entlüftungsfunktion notwendig. Obwohl der (Zweitbeklagte) Dachdecker die Richtlinien zur Verlegung dieser speziellen Dachelemente eingehalten hatte, kam es daher bei bestimmten Witterungsbedingungen (Schneelage und nachfolgende Sonneneinstrahlung) aufgrund eines durch Vereisungen im Traufenbereich verursachten Rückstaus zum Eindringen von Wasser durch die Dachkonstruktion.
Die Klägerin begehrt nun von den Beklagten EUR 75.147,84 samt Zinsen zur Sanierung des Dachs. Der Erstbeklagte habe eine offenkundig untaugliche Dachkonstruktion „verplant" und sei der ihm obliegenden Warnpflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Erfahrungen mit diesem Dachsystem seien beim Erstbeklagten offenkundig nicht in ausreichender Form vorhanden gewesen. Er habe offenkundig den Produktangaben des Produzenten vertraut, ohne die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und ohne seiner Warnpflicht im ausreichenden Maß nachzukommen. Er habe die Klägerin über die Risiken der verwendeten Dachkonstruktion nicht erschöpfend aufgeklärt. Wäre sie darauf hingewiesen worden, dass die Herstellung eines regensicheren Unterdaches bzw einer ordnungsgemäßen Hinterlüftung aus technischer Sicht zur Herstellung einer ordnungsgemäßen (dichten) Dachkonstruktion erforderlich sei, hätte sie die erforderlichen Arbeiten in Auftrag gegeben, zumal dies bei umgehender Ausführung mit keinem nennenswerten (Mehr-)Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Klägerin habe durch die Beauftragung eines konzessionierten Baumeisters für die Planung erwarten können, dass eine ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Dachkonstruktion geplant und errichtet würde. Die Klägerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei diesem Dachsystem um eine relativ neuartige Dachkonstruktion handelt, welche in Gebieten mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen noch niemals zum Einsatz gelangt sei und für welche keine ausreichenden Erfahrungen vorlägen. Sie hätte erwarten dürfen, über die Risiken des betreffenden Dachsystems vollinhaltlich und zur Gänze aufgeklärt zu werden.
Der Erstbeklagte wandte im Wesentlichen ein, ihm sei weder ein Planungsfehler noch sonst ein Verschulden anzulasten. Er habe die Klägerin genauestens über Funktion und Einsatzweise der Thermodachelemente informiert und habe zu keinem Zeitpunkt an der optimalen Einsatzfähigkeit zweifeln müssen. Der Einsatz der Thermodächer sei mit informierten Vertretern der Klägerin genauestens besprochen und einvernehmlich festgelegt worden. Die Klägerin sei sohin über sämtliche relevanten Umstände informiert und habe dem Einsatz dieser Thermodächer ausdrücklich zugestimmt. Der Erstbeklagte habe die Einreich- und Werkplanung auftrags- und ordnungsgemäß durchgeführt. Er habe über eine Mitteilung der Salzburger Landesregierung und einen Untersuchungsbericht des Magistrats der Stadt Wien verfügt, aus welchen sich ergebe, dass das Dachdämm-System im Bundesland Salzburg baupolizeilich zugelassen gewesen sei und dass aus kondensationstechnischen Gründen keine Bedenken bestünden; danach sei der Dachaufbau als kondensationstechnisch günstig einzustufen. Der Erstbeklagte habe über das normale Maß hinausgehende, umfangreiche Informationen über die verwendete Konstruktion eingeholt und die Klägerin laufend und ebenso umfänglich über seine Erkenntnisse informiert.
Das Erstgericht wies (auch) das gegen den Erstbeklagten erhobene Klagebegehren ab. Es ging dabei unter anderem von folgenden Feststellungen aus:
Im Jahr 1995 hatte die T***** GmbH an den Erstbeklagten ein Informationsschreiben über eine Thermodach-Dachdämmung mit dem wesentlichen Inhalt übermittelt, dass keine Holzschalung, Dachpappe, Unterspannbahnen, Konterlattung, Dampfbremse, Lüfterziegel, Be- und Entlüftungskonstruktion, Zwischensparrendämmung oder Dämmung der obersten Geschoßdecke erforderlich sei, die unterste Dachneigung für ein Thermodach 10° betrage und die Verlegetechnik langjährig ausgereift sei. Dem Erstbeklagten war eine „Architektenmappe" mit Informationsunterlagen zur Verfügung gestellt worden. Darin war ein Fachaufsatz enthalten gewesen, wonach der Dachstuhl bei belüfteten Konstruktionen feuchter sei als bei nicht belüfteten, nicht belüftete Dächer weniger Risiko für den Planer und Ausführenden brächten, das nicht belüftete Satteldach weniger mangelanfällig und daher problemloser auszuführen sei und nicht belüftete Konstruktionen die beste Lösung für wärmegedämmte Satteldächer darstellten, Dem Erstbeklagten war seitens der Firma T***** [Hersteller] oder der T***** GmbH zugesichert worden, dass an der Oberseite, konkret zwischen Dachziegel und Wärmedämmelementen, das Dach durch die wasserableitenden Kanäle an der Oberfläche die Funktion eines regensicheren Unterdaches miterfülle. Dies hatte der Erstbeklagte vor Baubeginn auch den Repräsentanten der Klägerin mitgeteilt. Dem Erstbeklagten war auch gesagt worden, dass mit dem System Thermodach in Deutschland eine 20- bis 25-jährige Vorerfahrung bestehe und dass es auch bei Seehöhen über 1.000 m keine Probleme gebe. Laut Ö-Norm muss bei einer Dachneigung bis 18° das Unterdach völlig dicht sein, das heißt, es muss eine zweilagige Dachpappe aufgebracht und abgeflämmt werden. Da nur die Aufbringung einer einlagigen Dachpappe beauftragt war, die durch Aufbringung einer Querlattung durchnagelt werden sollte, warnte die Zweitbeklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6. 12. 1999: „Laut Ö-Norm muss ab 18 Grad Neigung das Unterdach 100 %ig dicht abgeflämmt sein. Da aber die Querlattung für die Thermodachauflage aufgenagelt wird und durch die Pappe durchgenagelt wird, ist diese nicht mehr 100 %ig dicht. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich für diese Konstruktion keine Garantie übernehme". Aufgrund dieses Schreibens gab es bei der Klägerin eine interne Besprechung und dann eine Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten. Letztlich beließ es die Klägerin bei der Ausführung mit einer einlagigen, durchnagelten Dachpappe.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe aufgrund der von ihm eingeholten Produktinformationen davon ausgehen müssen, dass die gewählte Dachkonstruktion sowohl die Funktion eines regensicheres Unterdachs übernehme als auch keine weitere Dämmung erforderlich sei. Aus seiner Sicht sei auch kein neuer Werkstoff vorgelegen, da nach den eingeholten Informationen die Dachkonstruktion in Deutschland seit mehr als 20 Jahren verwendet wurde, und zwar auch bei Seehöhen über 1.000 m. Eine Untauglichkeit des Unterbaus sei für den Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen. Er habe seine Werkleistung auftrags- und ordnungsgemäß erbracht. Für die der Beschaffenheit des Thermodachs zuzuschreibenden Mängel habe er nicht zu haften.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit Zwischenurteil als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Erstbeklagte könne sich von seiner Haftung für allfällige Fehler seiner Einreich- und/oder Werkplanung oder für seinen nachteiligen Rat, die die Grundlage für die Ausschreibung der Klägerin bildeten, im Gegensatz zum Zweitbeklagten nicht durch den Nachweis befreien, dass allfällige Fehler seiner Planung auf einer (nicht offenbar unrichtigen) Anweisung der Klägerin beruhten, sei doch die diesbezügliche Anweisung der Klägerin auf ein Anraten des Erstbeklagten und dessen Mitteilung zurückgegangen, die vorgeschlagenen Wärmedämmelemente erfüllten durch ihre wasserableitenden Kanäle an der Oberfläche auch die Funktion eines regensicheren Unterdachs. Die Planung durch den Erstbeklagten sei objektiv unrichtig gewesen. Er habe den von ihm gemäß § 1298 ABGB zu führenden Nachweis, dass ihn kein Verschulden an seiner unrichtigen Auskunft bzw seinem unrichtigen Plan trifft, nicht erbracht. Das unreflektierte Vertrauen des Erstbeklagten auf den Inhalt der ihm übermittelten Architektenmappe mit Informationsunterlagen und auf die Zusicherung der Herstellerin und Vertreiberin der Thermodach-Elemente, dass mit diesem System in Deutschland 20 bis 25-jährige Erfahrung bestehe und es auch bei Seehöhen über 1.000 m keine Probleme gebe, habe ihn nicht von seiner Verpflichtung befreien können, sich auf geeignete Weise, etwa durch die Besichtigung von bzw Rückfrage bei Betreibern von Referenzanlagen von der Richtigkeit der von den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Norm abweichenden Herstellerangaben zu überzeugen, zumal der Erstbeklagte auch nicht über eigene Erfahrung mit dem Einsatz dieser Dachkonstruktion in höheren Lagen verfügt habe. Ein Architekt müsse grundsätzlich alle Kenntnisse haben, die erforderlich sind, damit er die Leistung erbringen kann, zu der er sich verpflichtet. Dies gelte auch für Sonderkenntnisse, die üblicherweise nicht vorauszusetzen, jedoch für das bestimmte Projekt erforderlich sind. Der Wissensstand des Architekten habe jeweils dem letzten Stand der Technik zu entsprechen. Sollte der Auftraggeber etwa den Einsatz neuer Verfahren und Baustoffe verlangen, sei es Sache des Architekten den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn ihm persönlich noch keine Erfahrungswerte für diese Verfahren oder Baustoffe vorliegen. Der Erstbeklagte habe der Klägerin daher für die nachteiligen Folgen seines unrichtigen Ratschlags bzw seiner Fehlplanung einzustehen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht lediglich gesicherte Judikaturgrundsätze auf den Einzelfall anzuwenden gehabt habe.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit Zwischenurteil als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Erstbeklagte könne sich von seiner Haftung für allfällige Fehler seiner Einreich- und/oder Werkplanung oder für seinen nachteiligen Rat, die die Grundlage für die Ausschreibung der Klägerin bildeten, im Gegensatz zum Zweitbeklagten nicht durch den Nachweis befreien, dass allfällige Fehler seiner Planung auf einer (nicht offenbar unrichtigen) Anweisung der Klägerin beruhten, sei doch die diesbezügliche Anweisung der Klägerin auf ein Anraten des Erstbeklagten und dessen Mitteilung zurückgegangen, die vorgeschlagenen Wärmedämmelemente erfüllten durch ihre wasserableitenden Kanäle an der Oberfläche auch die Funktion eines regensicheren Unterdachs. Die Planung durch den Erstbeklagten sei objektiv unrichtig gewesen. Er habe den von ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB zu führenden Nachweis, dass ihn kein Verschulden an seiner unrichtigen Auskunft bzw seinem unrichtigen Plan trifft, nicht erbracht. Das unreflektierte Vertrauen des Erstbeklagten auf den Inhalt der ihm übermittelten Architektenmappe mit Informationsunterlagen und auf die Zusicherung der Herstellerin und Vertreiberin der Thermodach-Elemente, dass mit diesem System in Deutschland 20 bis 25-jährige Erfahrung bestehe und es auch bei Seehöhen über 1.000 m keine Probleme gebe, habe ihn nicht von seiner Verpflichtung befreien können, sich auf geeignete Weise, etwa durch die Besichtigung von bzw Rückfrage bei Betreibern von Referenzanlagen von der Richtigkeit der von den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Norm abweichenden Herstellerangaben zu überzeugen, zumal der Erstbeklagte auch nicht über eigene Erfahrung mit dem Einsatz dieser Dachkonstruktion in höheren Lagen verfügt habe. Ein Architekt müsse grundsätzlich alle Kenntnisse haben, die erforderlich sind, damit er die Leistung erbringen kann, zu der er sich verpflichtet. Dies gelte auch für Sonderkenntnisse, die üblicherweise nicht vorauszusetzen, jedoch für das bestimmte Projekt erforderlich sind. Der Wissensstand des Architekten habe jeweils dem letzten Stand der Technik zu entsprechen. Sollte der Auftraggeber etwa den Einsatz neuer Verfahren und Baustoffe verlangen, sei es Sache des Architekten den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn ihm persönlich noch keine Erfahrungswerte für diese Verfahren oder Baustoffe vorliegen. Der Erstbeklagte habe der Klägerin daher für die nachteiligen Folgen seines unrichtigen Ratschlags bzw seiner Fehlplanung einzustehen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht lediglich gesicherte Judikaturgrundsätze auf den Einzelfall anzuwenden gehabt habe.