Entscheidung 9 Ob 99/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Eugen B*****, Bauingenieur, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klaudia Neukam, Rechtsanwältin in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2004, GZ 3 R 69/04w-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber hat sich im Verfahren nie auf § 13 des Mietvertrages berufen; die Bestimmung ist auch nicht Gegenstand der Feststellungen und wurde nicht erörtert. Sein darauf gestütztes Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot. Abgesehen davon geht es hier nicht um eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung, sondern darum, dass nach den völlig unmissverständlichen Feststellungen eine klare mündliche Vereinbarung der Parteien durch einen (wenn auch stark verkürzten und für sich allein kaum verständlichen) Zusatz schriftlich festgehalten wurde. Die mündliche Vereinbarung hat daher in den schriftlichen Vertragstext ohnedies Eingang gefunden. Angesichts der Feststellungen über die mit dem gewählten Vertragstext zum Ausdruck gebrachte mündliche Einigung bleibt auch keinerlei Raum, den schriftlichen Vertragstext "nach den Regeln der Urkundenauslegung" anders als die Vorinstanzen auszulegen.Der Revisionswerber hat sich im Verfahren nie auf Paragraph 13, des Mietvertrages berufen; die Bestimmung ist auch nicht Gegenstand der Feststellungen und wurde nicht erörtert. Sein darauf gestütztes Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot. Abgesehen davon geht es hier nicht um eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung, sondern darum, dass nach den völlig unmissverständlichen Feststellungen eine klare mündliche Vereinbarung der Parteien durch einen (wenn auch stark verkürzten und für sich allein kaum verständlichen) Zusatz schriftlich festgehalten wurde. Die mündliche Vereinbarung hat daher in den schriftlichen Vertragstext ohnedies Eingang gefunden. Angesichts der Feststellungen über die mit dem gewählten Vertragstext zum Ausdruck gebrachte mündliche Einigung bleibt auch keinerlei Raum, den schriftlichen Vertragstext "nach den Regeln der Urkundenauslegung" anders als die Vorinstanzen auszulegen.
Anmerkung
E74972
9Ob99.04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00099.04F.1013.000
Dokumentnummer
JJT_20041013_OGH0002_0090OB00099_04F0000_000