Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 1/02s×

Entscheidung 9 ObA 1/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1/02s

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Raiffeisen Lagerhaus F*****, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt,

wegen S 460.045,70 (= EUR 33.432,82) netto sA, über die Revision

(Revisionsinteresse S 456.547,31 = EUR 33.178,59) der klagenden

Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 2000, GZ 8 Ra 177/00h-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 2000, GZ 24 Cga 27/99h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der Kläger hat wohl vorgebracht, dass für ihn die unerträglich gewordene Arbeitsbelastung, insbesondere durch Überstunden infolge zu geringer Personalausstattung, das Motiv für die Lösung seines Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei gewesen sei. Seinen Abfertigungsanspruch stützte der Kläger jedoch ausschließlich auf die von ihm behauptete einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auch auf eine Selbstkündigung, bei welcher er klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er hiemit einen wichtigen Lösungsgrund geltend mache. Soweit demnach der Revisionswerber darauf verweist, dass seine in der Berufung erhobenen Beweisrügen betreffend seine schlechte physische und psychische Verfassung, seine Beschwerden über die nicht zumutbaren Arbeitsbedingungen, insbesondere betreffend notwendige aber nicht zulässige Überstundenleistungen, vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden seien, kann darin ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht gelegen sein, weil der Abfertigungsanspruch nicht auf eine durch einen Austrittsgrund gedeckte Eigenkündigung gestützt wurde.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beweisrüge insofern als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, als die Feststellung über die Nichtzusage einer Abfertigung durch Direktor P***** bekämpft wird. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Klägers in erster Instanz nicht erkennen lässt, woraus sich die rechtliche Befugnis dieser - nicht dem Vorstand der Beklagten angehörenden - Person für derartige Zusagen ergeben sollte, lassen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweisrüge (AS 113 oben) die begehrten Alternativfeststellungen vermissen. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert aber die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Die allgemein gehaltene Formulierung, "dass unklar sei, warum die vom Kläger behauptete Zusage der beklagten Partei, dass der Kläger eine Abfertigung bekomme, wenn er bis Ende Feber 1999 bleibe, nicht richtig gewürdigt wurde", erfüllt jedenfalls diese Voraussetzungen nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Anmerkung

E64379 9ObA1.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00001.02S.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20020123_OGH0002_009OBA00001_02S0000_000