Die von der klagenden Partei geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Die von der klagenden Partei geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Der Kläger hat wohl vorgebracht, dass für ihn die unerträglich gewordene Arbeitsbelastung, insbesondere durch Überstunden infolge zu geringer Personalausstattung, das Motiv für die Lösung seines Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei gewesen sei. Seinen Abfertigungsanspruch stützte der Kläger jedoch ausschließlich auf die von ihm behauptete einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auch auf eine Selbstkündigung, bei welcher er klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er hiemit einen wichtigen Lösungsgrund geltend mache. Soweit demnach der Revisionswerber darauf verweist, dass seine in der Berufung erhobenen Beweisrügen betreffend seine schlechte physische und psychische Verfassung, seine Beschwerden über die nicht zumutbaren Arbeitsbedingungen, insbesondere betreffend notwendige aber nicht zulässige Überstundenleistungen, vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden seien, kann darin ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO nicht gelegen sein, weil der Abfertigungsanspruch nicht auf eine durch einen Austrittsgrund gedeckte Eigenkündigung gestützt wurde.Der Kläger hat wohl vorgebracht, dass für ihn die unerträglich gewordene Arbeitsbelastung, insbesondere durch Überstunden infolge zu geringer Personalausstattung, das Motiv für die Lösung seines Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei gewesen sei. Seinen Abfertigungsanspruch stützte der Kläger jedoch ausschließlich auf die von ihm behauptete einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auch auf eine Selbstkündigung, bei welcher er klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er hiemit einen wichtigen Lösungsgrund geltend mache. Soweit demnach der Revisionswerber darauf verweist, dass seine in der Berufung erhobenen Beweisrügen betreffend seine schlechte physische und psychische Verfassung, seine Beschwerden über die nicht zumutbaren Arbeitsbedingungen, insbesondere betreffend notwendige aber nicht zulässige Überstundenleistungen, vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden seien, kann darin ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht gelegen sein, weil der Abfertigungsanspruch nicht auf eine durch einen Austrittsgrund gedeckte Eigenkündigung gestützt wurde.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beweisrüge insofern als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, als die Feststellung über die Nichtzusage einer Abfertigung durch Direktor P***** bekämpft wird. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Klägers in erster Instanz nicht erkennen lässt, woraus sich die rechtliche Befugnis dieser - nicht dem Vorstand der Beklagten angehörenden - Person für derartige Zusagen ergeben sollte, lassen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweisrüge (AS 113 oben) die begehrten Alternativfeststellungen vermissen. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert aber die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Die allgemein gehaltene Formulierung, "dass unklar sei, warum die vom Kläger behauptete Zusage der beklagten Partei, dass der Kläger eine Abfertigung bekomme, wenn er bis Ende Feber 1999 bleibe, nicht richtig gewürdigt wurde", erfüllt jedenfalls diese Voraussetzungen nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.