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Entscheidung 9 ObA 1/09a×

Entscheidung 9 ObA 1/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1/09a

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Petra M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.043,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2008, GZ 7 Ra 91/08v-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Frage, ob der von einem Arbeitgeber auf einen Arbeitnehmer ausgeübte Druck, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu beenden, berechtigt ist, kommt es insbesondere darauf an, ob für jenen zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe (hier: ob ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben war) für einen solchen Ausspruch gegeben waren (RIS-Justiz RS0014873). Dies hat das Berufungsgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, sodass der erzwungene Austritt der Klägerin deren Abfertigungsanspruch nicht schädlich sein konnte und die erzwungene Schadenersatzverpflichtung anfechtbar war.

Anmerkung

E90016 9ObA1.09a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5984/8/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00001.09A.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090128_OGH0002_009OBA00001_09A0000_000